Monatsarchiv: August 2014

Sanierungsmöglichkeiten des Franchisenehmer-Unternehmens

Mangelnde Umsetzbarkeit des Systems

Das Franchising hat gerade auch in Deutschland einen teilweise eher zweifelhaften Ruf, unter anderem deshalb, weil die deutschen Medien es lieben, Skandalfälle pointiert der Öffentlichkeit vorzustellen. Natürlich gibt es diese Skandalfälle, in denen das Franchisesystem als solches daran krankt, nicht wirklich dazu in der Lage zu sein, ein erfolgreiches Geschäftsmodell hervorzubringen. In solchen Fällen kann dann auch der beste Franchisenehmer kein erfolgreiches Unternehmen an den Markt bringen.

Mangelnde Unternehmereigenschaft des Franchisenehmers

Häufig aber auch gibt es auch jene Fälle, in denen – und das ist im Franchising nicht anders als sonst beim selbstständigen Unternehmertum – der betreffende Franchisenehmer sich im Nachhinein einfach nicht als geeignet erweist, als selbstständiger Unternehmer sein Geschäft zum Erfolg zu führen.

Unverschuldete Sanierungsfälle

Schließlich aber gibt es auch jene Fälle, bei denen weder das System an seiner mangelnden Umsetzbarkeit, noch der einzelnen Franchisenehmer an seiner fehlenden Unternehmereigenschaft kranken. >> weiterlesen

Bezugsbindung des Franchisenehmers zur Qualitätssicherung

Das typische Franchisesystem zeichnet sich dadurch aus, dass dem Verbraucher und allgemein der Marktöffentlichkeit die angebotenen Dienstleistungen und Produkte stets in einheitlichem Gewand entgegentreten. Die Art der Durchführung der Dienstleistungen hat einen Wiedererkennungswert, Ladenlokale sehen im wesentlichen identisch aus, und gerade in der Systemgastronomie schmecken die jeweiligen Produkte überall auf der Welt gleich.

Qualitätssicherung und Systemuniformität

Wenn ein Franchisesystem Sinn machen soll, und wenn es mit der Bildung einer starken Marke auf dem Markt einhergehen soll, ist es notwendig, diese Uniformität der Dienstleistungen und Produkte sicherzustellen. >> weiterlesen

Das „Kleingedruckte“ in Franchiseverträgen (AGB)

Mit dem „Kleingedruckten“ in jeglicher Art von Verträgen meint man oft das, was sich unscheinbar, und von der entsprechenden Person oft unbemerkt auf der Rückseite des eigentlichen Vertragsformulars befindet. Andererseits wird der Begriff „Kleingedrucktes“ aber auch für das verwendet, was man juristisch als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im juristischen Sinne gehen jedoch viel weiter, als das sogenannte kleingedruckte. Von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist immer dann die Rede, wenn die entsprechenden Klauseln eines Vertrages nicht zwischen den beiden Vertragspartnern ausgehandelt wurden, sondern wenn sie die eine Vertragspartei, meist die wirtschaftlich mächtigere, regelmäßig für alle ihre Verträge verwendet und der anderen Vertragspartei vorgibt. >> weiterlesen

Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht