Angemessene Vertragsstrafenklauseln in Vertriebsverträgen

Veröffentlicht von angelegt unter Vertrieb.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich jetzt erneut mit verschiedenen Vertragsstrafenklauseln in einem Handelsvertretervertrag beschäftigt. Die Grundgedanken der Entscheidung sind je nach Art des Vertragsverhältnisses durchaus auch auf andere Vertriebsverträge, z.B. Franchiseverträge, übertragbar.

Während viele Vertragsstrafenklauseln in Formularvertriebsverträgen, die eine betragsmäßig fixierte Strafhöhe benennen, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Betroffenen als unwirksam erachtet werden, ging es in dem vorliegenden Fall um eine Klausel, die bezüglich der Strafhöhe konkret an den durch den Handelsvertreter jeweils verursachten Schaden anknüpft.

In dem Vertrag war geregelt, dass der Handelsvertreter, in diesem Fall ein Versicherungsvertreter, der während der Vertragslaufzeit das Wettbewerbsverbot verletzt und konkurrierende Produkte für Dritte vermittelt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen der erstjährigen Abschlussprovision, die der er bei ordnungsgemäßer Vermittlung erhalten hätte, zu zahlen hat. Das Gericht argumentiert unter anderem, dass die dreifache Höhe der hypothetischen Abschlussprovision durchaus angemessen sei, da bei geringerer Höhe kaum ein Anreiz bestünde, nicht gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen. Das Urteil zeigt, dass Vertragsstrafenklauseln insbesondere dann einer Inhaltskontrolle durch Gerichte standhalten, wenn sie die Strafhöhe in einem angemessenen Verhältnis zum konkreten jeweiligen Verstoß festsetzen. Insoweit könnte das Urteil eine Leitbildfunktion für künftige Vertragsgestaltungen haben.

OLG Oldenburg, Az. 13 U 13/12, Urteil vom 24.7.2012 (nicht rechtskräftig)

2 Kommentare zu "Angemessene Vertragsstrafenklauseln in Vertriebsverträgen"

  1. Marcela sagt:

    Mit den Vertragsstrafenklauseln bleibt es doch immer wieder spannend. Zumindest scheinen die Gerichte ja durchaus die Kreativität von uns Juristen zu belohnen, in dem sie auch derartige Klauseln als wirksam einstufen. Allerdings begegne ich immer wieder Klauseln, bei denen die Klarstellung fehlt, dass lediglich darüber hinausgehender Schadensersatz daneben geltend gemacht werden kann. Dies scheint ein ganz wichtiger Punkt zu sein, damit solche Klauseln nicht von vornherein an einer scheinbar doch sehr einfachen Hürde scheitern.

    • Da kann ich Ihnen nur zustimmen. In solchen Fällen rächt sich immer wieder, wenn Verwender von Formularverträgen ohne ausreichende Rechtskenntnis zwar gerade noch in entsprechende Formularbücher investieren und sich dann verschiedene Klauseln „zusammenpuzzlen“, die dann als Ganzes aber eben nicht mehr passen. Die Investition in einen spezialisierten Rechtsanwalt wäre dann rückblickend leider wirtschaftlicher gewesen …

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