Haftungsfalle Kundentoilette

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Aufgrund einiger einschlägiger Urteile in jüngerer Vergangenheit und aufgrund konsequenter Maßnahmen der zuständigen Behörden kommt es für die Inhaber von Kaufhäusern oder die Betreiber von Gaststätten zunehmend zu Problemen, wenn die vermeintlichen Pächter der Toilettenanlagen Ihrem Reinigungspersonal nicht den erforderlichen Mindestlohn zahlen, oder diese gar schwarz beschäftigen.

Gerade in größeren Kaufhäusern und in größeren Restaurants ist es üblich, dass zwischen dem Betreiber und einem Reinigungsunternehmen oder auch einer Privatperson ein so genannter Pachtvertrag bezüglich der Toilettenanlage abgeschlossen wird. Der vermeintliche Pächter betreibt die Toilettenanlage und stellt seinerseits das notwendige Personal ein. Insoweit wäre es dann also nicht das Problem des Gaststättenbetreibers, wenn der Toilettenpächter zu geringe Löhne gezahlt oder gar Schwarzarbeiter engagiert.

Verschiedene Handelsverbände und auch der Bundesverband Systemgastronomie warnen jedoch zunehmend davor, entsprechende Pachtverträge, wie bisher üblich, abzuschließen. Die Behörden betrachten diese Pachtverträge nämlich häufig nicht als Pachtverträge, sondern als Verträge zur Beauftragung von Serviceleistungen. Gerade die Formulierungen in einen solchen Pachtvertrag, die beispielsweise die Reinigungstätigkeiten und die Kontrollpflichten detailliert vorschreiben, führen dazu, dass weniger der Gedanke einer Pacht und eines selbständigen Betreibens der Toilettenanlage hervortritt, sondern dass vielmehr der so genannte Pächter lediglich als Subunternehmer des Restaurantbesitzers beim Betreiben einer Toilette erscheint. Dann jedoch greifen unter anderem die Bußgeldvorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die auch denjenigen in die Pflicht nehmen, der in seinem Unternehmen durch Subunternehmen bspw. Reinigungsarbeiten durchführen lässt. Hierbei kann es zu Bußgeldern bis 500.000 € kommen.

 

Wichtig ist also, dass in derartigen Pachtverträgen das Pachtelement stärker hervortritt, und weniger ein reiner Dienstleistungscharakter zu Gunsten des Restaurantbetreibers betont wird.

Ein Kommentar zu "Haftungsfalle Kundentoilette"

  1. Becky B. sagt:

    Das sind doch die gleichen Probleme, von denen auch in der Fleischindustrie jüngst wieder vermehrt zu hören war. Auch dort versuchen Fleischbarone, durch die Zwischenschaltung von Subunternehmern billige Arbeitskräfte, größtenteils natürlich aus dem Ausland, zu beschäftigen. Auch hier ist es doch so, dass letztlich der Unternehmer die Verantwortung trägt hinsichtlich der Einhaltung von Mindestlöhnen, der Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, und der Verhinderung von Schwarzarbeit, wenn nicht der Subunternehmer wirklich ein eigenständiger Fleischproduzent, z.B. als Pächter eines vollständigen Teilbetriebes, ist.

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