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Haftung des Geschäftsführers eines Franchisegebers bei falscher vorvertraglicher Aufklärung

Wenn Franchisenehmer mit der Umsetzung Ihres Franchise-Outlets scheitern, berufen sie sich häufig bei einer Forderung nach Vertragsauflösung oder Vertragsrückabwicklung gegenüber dem Franchisegeber auf eine falsche vorvertragliche Aufklärung. Da die meisten Franchisegeber kein Einzelkaufmann sind, sondern vielmehr eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, findet die Aufklärung häufig durch einen Vertreter, oft durch den Geschäftsführer des Franchisegeberunternehmens statt. Im Falle einer Klage liegt es dann nahe, neben dem Franchisegeber selbst auch den Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. >> weiterlesen

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