Gerichtsstandsvereinbarungen in Franchiseverträgen

Immer wieder bieten Gerichtsstandsvereinbarungen – oder aber auch das Fehlen einer ebensolchen – Anlass für Streitigkeiten und für juristische Spitzfindigkeiten.

Hintergrund ist die Tatsache, dass zunächst einmal geklärt werden muss, vor welchem Gericht man sich überhaupt bestreiten will bzw. darf. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ergibt sich ausdrücklich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.

 

Gesetzliche Gerichtstände in der Zivilprozessordnung

Zunächst einmal bietet die Zivilprozessordnung in mehreren Paragrafen Regelungen, die festlegen, vor welchem Gericht man sich streiten kann. Häufig gibt es nur einen gesetzlichen Gerichtsstand, häufig aber auch mehrere, aus denen derjenige, der Klage erhebt, dann frei wählen kann. Oberster Grundsatz ist immer, dass eine Person an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz verklagt werden kann. Dies nennt man den sogenannten Allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO). Daneben gibt es aber auch zahlreiche besondere Gerichtsstände, beispielsweise kann auch am sogenannten Erfüllungsort geklagt werden (§ 29 ZPO). Das ist der Ort, an dem die diejenige vertragliche Verpflichtung, über die gestritten wird, erfüllt werden müsste. Auch gibt es sogenannte ausschließliche Gerichtsstände, die zwingend sind. Das bedeutet, es besteht dann kein Wahlrecht mehr, und es ist auch nicht möglich, vertraglich einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren. Prominentes Beispiel ist der Gerichtsstand der belegenen Sache in Mietangelegenheiten (§ 29a ZPO). Über Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag kann man sich also nur bei dem Gericht streiten, welches örtlich für den Bezirk, in dem die Wohnung oder der Geschäftsraum liegt, zuständig ist.

Mögliche Gerichtstände für Franchisegeber und Franchisenehmer

Nach alledem fragt sich, vor welchen Gerichten sich Franchisegeber und Franchisenehmer den streiten könnten. Grundsätzlich kann die eine Partei die andere stets an deren Geschäftssitz verklagen. Eine Klage des Franchisenehmers kann also bei dem für den Geschäftssitz des Franchisegebers zuständigen Amts- oder Landgericht eingereicht werden. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit der Klageeinreichung bei dem Gericht des Erfüllungsortes, wie dies bereits oben angedeutet wurde. Hier kann man sich dann streiten, welche konkrete streitgegenständliche Verpflichtung denn relevant ist, und wo diese zu erfüllen gewesen wäre.  Wenn es beispielsweise dagegen darum geht, ob der Franchisenehmer seine Pflicht zum Betreiben seines Franchise-Outlets erfüllt, dürfte klar sein, an welchem Ort diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei anderen Pflichten, beispielsweise Zahlungspflichten, ist dies keineswegs immer so eindeutig.

Gerichtsstandsvereinbarungen können für Klarheit sorgen

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, finden sich in fast allen Franchiseverträgen sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen. Das bedeutet, Franchisegeber und Franchisenehmer vereinbaren bereits im Franchisevertrag, welche Gerichte ausschließlich für etwaig entstehende Streitigkeiten zuständig sein sollen.

Fehlende Eindeutigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Aber auch solche Gerichtsstandsvereinbarungen sorgen nicht immer für Klarheit. Beispielsweise hat jetzt das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass eine nicht 100-prozentig eindeutige Formulierung auch dafürsprechen könne, dass ein vereinbarter Gerichtsstand lediglich zusätzlich zu den gesetzlichen Gerichtsständen wahlweise in Betracht kommen solle, und dass keinesfalls immer von einem Ausschluss der gesetzlichen Gerichtsstände auszugehen ist.

Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter Kaufleuten

Das Kammergericht in Berlin hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Franchisenehmer, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Franchisevertrages noch kein Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne ist, überhaupt wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen kann. Denn aus § 38 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass lediglich Kaufleute Gerichtsstandsvereinbarungen abschließen können. Diesen bereits seit langer Zeit schwelenden Streit, im Rahmen dessen es auch sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen gegeben hat, hat das Kammergericht nun dahingehend entschieden, dass auch derjenige, der aufgrund der Unterzeichnung eines Franchisevertrages als Existenzgründer erst seine kaufmännische Tätigkeit aufnehmen will, dennoch als Kaufmann zu betrachten ist, und somit wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung unterzeichnen kann.

Fazit

Das sind alles sehr juristische und teilweise sehr spitzfindige Argumentationen, sie sollen aber verdeutlichen, wie wichtig es einerseits ist, bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung klare Verhältnisse zu schaffen, und andererseits, im Falle einer Klageerhebung exakt sehr genau das zuständige Gericht zu ermitteln.

LG Karlsruhe, Az. 10 O 129/22, Beschluss vom 31.10.2022
KG, Az. 26 U 78/21, Urteil vom 24.05.2023

Gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen bei Kartellrechtsfragen

In vielen Franchisesystemen, insbesondere im internationalen Kontext, ist es üblich, dass Franchiseverträge eine sogenannte Schiedsvereinbarung enthalten. Das bedeutet, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichten ausgetragen werden, sondern vor speziellen Schiedsgerichten. Im internationalen Raum gibt es verschiedene anerkannte Organisationen, die für die Bildung solcher Schiedsgerichte zuständig sind. Die anstatt gerichtlicher Urteile ergehenden Schiedssprüche werden dann auch von den staatlichen Behörden in der Regel im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung anerkannt. Der Vorteil von Schiedsgerichten ist, dass die Inhalte und auch die mündliche Verhandlung geheim bleiben, und dass sich nicht die nach dem Gerichtsverteilungsplan zufällig zuständigen Richter mit einer derartigen Spezialmaterie beschäftigten, sondern Spezialisten aus Recht und Wirtschaft, die gerade für den konkreten Fall als Schiedsrichter ausgesucht werden. Auch gibt es keine Möglichkeit einer Berufung in einer zweiten Instanz. Daher bleibt die Verfahrensdauer meist überschaubar.

>> weiterlesen

Urheberrechtlicher Schutz einer Donut-Verpackung

Um sich von Wettbewerbern zu unterscheiden, ist es für den Betreiber eines Gastronomiebetriebes durchaus sinnvoll, auf die spezielle Gestaltung der Inneneinrichtung oder der Verpackungsmaterialien besonderen Wert zu legen. Dies gilt gerade auch für Franchisesysteme, die sich ja mit ihrer Marke und mit ihrem speziellen Corporate Design von der Konkurrenz abheben wollen. Und damit sich diese Unterscheidbarkeit nicht nur in unterschiedlichen Farben und Formen erschöpft, kommen oft spezielle Gestaltungselemente hinzu, die von Architekten oder Designern entworfen werden. Sobald jedoch Künstler und andere Kreative eingebunden werden, kann es auch rechtlich etwas komplizierter werden. Dies zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Köln entschiedener Fall.

>> weiterlesen

Die Franchise Expo 2022 in Frankfurt

In dieser Woche findet von Donnerstag bis Samstag (10. bis 12. November) die Franchise Expo in den Frankfurter Messehallen statt. Nachdem es in den Jahren zuvor immer wieder kleinere vergleichbare Veranstaltungen gegeben hatte, gibt es dieses klassische Messerformat nunmehr wieder seit fünf Jahren. Die „FEX“ hat sich mittlerweile voll etabliert in der gesamten Franchisebranche.

>> weiterlesen

Die persönliche Haftung des Franchisepartners

Auch wenn ich ansonsten in meinen Veröffentlichungen und auch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit eher den mehr technischen Begriff des Franchisenehmers – als Gegenstück zum Franchisegeber – verwende, möchte ich hier den Fokus auf den Begriff der Partnerschaft legen. Wird einerseits immer wieder der partnerschaftliche Charakter der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer betont, so gibt es auch eine Kehrseite dieser Medaille.

Eine natürliche Person als Franchisepartner

Während es sonst im Wirtschaftsleben weithin üblich ist, aufgrund entsprechender gesellschaftsrechtlicher Aufstellung mit den entsprechenden juristischen Personen – also mit Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder mit Personengesellschaften wie einer GmbH & Co. KG – Verträge abzuschließen, so ist Vertragspartner im Franchising, ohne dass dies rechtlich irgendwie notwendig wäre, in der Regel meist die konkrete natürliche Person des Franchisepartners. Begründet wird dies gerade mit jener partnerschaftlichen Beziehung.

>> weiterlesen

Die Rolle einer Unternehmensberatung bei der vorvertraglichen Aufklärung

Im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages geht es um Standortsuche, Finanzierung und um umfassende vorvertragliche Information durch den Franchisegeber. Zum einen muss der Franchiseinteressent umfassend und zutreffend über die wirtschaftliche Situation anderer Franchisenehmer und damit über die tatsächlichen Ertragsmöglichkeiten des Franchise-Systems informiert werden, um sich selbst ein realistisches Bild machen zu können. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen benötigt er aber auch, um seiner finanzierenden Bank einen plausiblen Businessplan vorlegen zu können.

>> weiterlesen

Das Schutzkonzept des Franchisegebers für sein geheimes Know-how

Das größte Pfund, mit dem ein Franchisesystem wuchern kann, ist neben der Marke das systemspezifische und hoffentlich geheime Know-how.

Begriff des Know-how

Zum Know-how gehören alle Informationen, die sich in irgendeiner Weise auf die Umsetzung des vom Franchisegeber erprobten und seinen Franchisenehmern zu überlassenden Geschäftsmodell beziehen. Das beinhaltet sowohl technisches Wissen, Geheimrezepte, spezielle Techniken, aber genauso erprobte Prozesse, Marketingkonzepte, besondere Formen der Kundenansprache und Kundenkommunikation und vieles andere mehr.

>> weiterlesen

Wahl des Gerichtsstandes bei Streitigkeiten zwischen Franchisepartnern

Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kommt, muss aufgrund des partnerschaftlichen Grundgedankens des Franchisings an erster Stelle stets der Versuch stehen, im Gespräch miteinander eine Lösung zu finden. Leider stehen aber auf beiden Seiten häufig ganz erhebliche wirtschaftliche Interessen und oft auch die gesamte Existenz auf dem Spiel. Daher führt in vielen Fällen kein Weg an einer von Anwälten unterstützten und häufig bis vor die Gerichte getragenen streitigen Auseinandersetzung vorbei.

>> weiterlesen

Rentenversicherungspflicht eines Ein-Mann-Franchisenehmers

Zum wiederholten Male hat sich nunmehr ein oberstes Sozialgericht eines Bundeslandes, in diesem Falle das Landessozialgericht NRW, mit der Frage beschäftigt, wann ein Franchisenehmer unter die Rentenversicherungspflicht fällt. In dem konkreten Fall ging es um einen Franchisenehmer eines der führenden Nachhilfe-Franchisesysteme.

>> weiterlesen
Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht