Wahl des Gerichtsstandes bei Streitigkeiten zwischen Franchisepartnern

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Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kommt, muss aufgrund des partnerschaftlichen Grundgedankens des Franchisings an erster Stelle stets der Versuch stehen, im Gespräch miteinander eine Lösung zu finden. Leider stehen aber auf beiden Seiten häufig ganz erhebliche wirtschaftliche Interessen und oft auch die gesamte Existenz auf dem Spiel. Daher führt in vielen Fällen kein Weg an einer von Anwälten unterstützten und häufig bis vor die Gerichte getragenen streitigen Auseinandersetzung vorbei.

Mediation und Schlichtung als Instrumente der Streitbeilegung

Aber gerade auch hinsichtlich der konkreten Modalitäten einer solchen streitigen Auseinandersetzung haben die Vertragspartner erheblichen Gestaltungsspielraum, den sie im Rahmen des Vertragsabschlusses nutzen sollten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass einem etwaigen Gerichtsprozess ein Mediations- oder ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet wird. Gerade im internationalen Franchisesystemen wird häufig die Zuständigkeit eines spezialisierten Schiedsgerichts anstatt der regulären staatlichen Gerichte vereinbart.

Findet sich im Vertrag zur Frage der Streitschlichtung keinerlei Regelung, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Zivilprozessrechtes, und je nach Konstellation lässt sich dann das jeweils zuständige Gericht ermitteln.

Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Franchisegebers

Der Franchisegeber jedoch hat häufig ein erhebliches Interesse daran, dass Gerichtsprozesse mit seinen Franchisenehmern vor den für seinen Standort zuständigen Gerichten ausgetragen werden. Zum einen hat dies rein logistische und wirtschaftliche Gründe, zum anderen aber kann so im Laufe der Zeit auch eine gewisse einheitliche Rechtsprechung erreicht werden, wenn es in mehreren Prozessen um ähnliche Fragen geht. Zu diesem Zweck gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des Franchisevertrages einen bestimmten Gerichtsstand zu vereinbaren (=> „Prorogation“). Das führt dann dazu, dass beide Parteien entsprechende Streitigkeiten immer dem konkret vereinbarten Gericht vorlegen müssen.

Nur Kaufleute können Gerichtsstandsvereinbarungen abschließen

Problematisch allerdings ist, dass solche Gerichtsstandsvereinbarungen nicht in jeder Konstellation zulässig sind. Denn Gerichtsstandsvereinbarungen können nur abgeschlossen werden zwischen sogenannten Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts (=> „Prorogationsfähigkeit“). Das führt dazu, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur wirksam ist, wenn beide Vertragspartner entweder eine juristische Person sind, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind, oder wenn sie zumindest ein Unternehmen führen, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass unerfahrene Personen, insbesondere Privatleute aber auch Existenzgründer, nicht ohne weiteres von dem erfahreneren Vertragspartner vor dessen „Lieblingsgericht“ gezogen werden sollen. Die Zivilprozessordnung will hier einen gewissen Ausgleich erreichen zwischen zwei Vertragspartnern mit häufig sehr unterschiedlicher geschäftlicher Erfahrung.

Der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer

In fast allen Franchiseverträgen befindet sich eine solche Gerichtsstandsvereinbarung, und fast immer wird als Gerichtsstand der Sitz des Franchisegebers vereinbart. Dies liegt in der Natur der Sache, weil der Franchisegeber nun einmal den vorformulierten Franchisevertrag zur Unterschrift vorlegt. Auf den ersten Blick scheint der Franchisenehmer, der ja ebenfalls ein selbstständiger Unternehmer ist, als Kaufmann einzuordnen zu sein, sodass eine solche Gerichtsstandsvereinbarung auch wirksam sein müsste. Allerdings sind sich die Juristen und auch die Gerichte immer noch nicht ganz einig, zu welchem Zeitpunkt die Kaufmannseigenschaft vorliegen muss, wenn es um die Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung geht. Vielfach wird gesagt, dass bereits die Vorbereitungshandlungen für eine kaufmännische Tätigkeit eben dieser kaufmännischen Tätigkeit zuzuordnen sind mit der Folge, dass derjenige Existenzgründer, der eine kaufmännische Tätigkeit anstrebt, bereits wirksam Gerichtsstandsvereinbarungen abschließen kann.

Prorogationsfähigkeit des Existenzgründer umstritten

Viele Gerichte aber halten dies nicht für richtig. Denn schließlich solle ja gerade die Unerfahrenheit des noch nicht kaufmännisch Tätigen geschützt werden. Daher hat in jüngster Zeit auch das Landgericht Stuttgart entschieden, dass ein Existenzgründer, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Franchisevertrages noch nicht kaufmännisch tätig ist, sondern dies erst in Angriff nimmt, nicht als Kaufmann anzusehen ist, sodass dieser auch nicht wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen kann.

Einheitlichkeit des Gerichtsstandes in Franchisesystemen

Gerade aufgrund dieser immer noch nicht ganz gefestigten Rechtsprechung ist es derzeit nicht möglich, in Franchiseverträgen einheitliche Gerichtsstände mit rechtlicher Sicherheit zu vereinbaren. Stets muss mit einkalkuliert werden, dass im Zweifel ein Gericht die abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung für unwirksam erachtet.

LG Stuttgart, Az. 15 O 298/21, Beschluss v. 18.10.2021

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