Urheberrechtlicher Schutz einer Donut-Verpackung

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Um sich von Wettbewerbern zu unterscheiden, ist es für den Betreiber eines Gastronomiebetriebes durchaus sinnvoll, auf die spezielle Gestaltung der Inneneinrichtung oder der Verpackungsmaterialien besonderen Wert zu legen. Dies gilt gerade auch für Franchisesysteme, die sich ja mit ihrer Marke und mit ihrem speziellen Corporate Design von der Konkurrenz abheben wollen. Und damit sich diese Unterscheidbarkeit nicht nur in unterschiedlichen Farben und Formen erschöpft, kommen oft spezielle Gestaltungselemente hinzu, die von Architekten oder Designern entworfen werden. Sobald jedoch Künstler und andere Kreative eingebunden werden, kann es auch rechtlich etwas komplizierter werden. Dies zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Köln entschiedener Fall.

Zeichnungen als künstlerische Gestaltungen

Der Betreiber einiger Donuts-Läden hatte einen Zeichner beauftragt, die Donut-Verpackungen kreativ zu gestalten. Dargestellt waren auf den Verpackungen Donuts, allerdings hatten die Gestaltungen aufgrund ihrer zeichnerischen Qualität durchaus ein gewisses künstlerisches Niveau.

Umfang der Verwertungsrechte des Auftraggebers

Als dann der Betreiber der Donuts-Läden sein Unternehmen zu einem Franchisesystem weiterentwickelte, kam es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Zeichner. Dieser war nämlich der Ansicht, dass ihm angesichts der künstlerischen Qualität seiner Zeichnungen Urheberrechte an denselben zustünden. Er habe sie zwar im Bewusstsein, dass der Betreiber mehrere Donuts-Läden habe, gefertigt, sodass sie natürlich auch in diesen Läden beim Verkauf der Donuts verwendet werden dürften. Keinesfalls sei ihm jedoch bekannt gewesen, dass ein Franchisesystem geplant wurde, und dass nunmehr seine Zeichnungen in einer Vielzahl von Läden auf den Verpackungsmaterialien verwendet würden. Er habe dem Betreiber der Donuts-Läden nicht gestattet, seine Urheberrechte an den Zeichnungen weitergehend zu verwerten und insbesondere an selbständige Franchisenehmer zu übertragen.

Zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte der Zeichner, dass seine Zeichnungen auch im Rahmen der Werbung eines völlig anderen Unternehmens vorkamen, welches bei Instagram ein Gewinnspiel veranstaltete und im Rahmen dessen auch die Donuts des Donuts-Ladenbetreibers samt der mit den Zeichnungen versehenen Verpackungen zeigte.

Unterlassungsansprüche des Urhebers gegen Franchisenehmer und sonstige Dritte

Der Zeichner erhob nacheinander Klagen zum einen im Hinblick auf die Verwendungen im Rahmen des Franchise-Systems, zum anderen aber auch gegen das Drittunternehmen wegen der Verwendung im Rahmen des Gewinnspiels. Das Landgericht Köln hat dem Zeichner in beiden Fällen Recht gegeben.

Zunächst einmal hat das Gericht festgestellt, dass zumindest ein Minimum an künstlerischer Qualität gegeben sei, sodass von einem Urheberrecht auszugehen sei. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass es zwischen dem Zeichner und dem Donuts-Ladenbetreiber keine detailliertere Vereinbarung gab hinsichtlich des Umfangs der Verwendung der Zeichnungen. Daher sah es das Gericht als stillschweigend vereinbart an, dass die Zeichnungen nur auf den Donut-Verpackungen derjenigen Läden verwendet werden durften, die dem Zeichner zum Zeitpunkt der Erstellung der Zeichnungen auch bekannt waren. Ein weitergehendes Verwertungsrecht der Urheberrechte des Zeichners hätte ausdrücklich vertraglich vereinbart werden müssen, so das Landgericht Köln.

Donuts-Verpackungen und Birkenstämme – Kunst in Franchisesystemen

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit der Verwertung von Urheberrechten im Rahmen von Franchisesystemen beschäftigen mussten. Vor Jahren gab es bereits einen ähnlichen Fall, als eine Innenarchitektin, die für den Burgerladen „Hans im Glück“ das Innendesign samt den markanten Birkenstämme entworfen hatte, den Franchisegeber später verklagte, weil der dieses Design, ohne es zuvor vereinbart zu haben, auch von seinen sämtlichen Franchisenehmern nutzen ließ. In diesem Fall gab es zwar kein Urteil, weil sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hatten, auch hier aber hatte das Gericht angedeutet, dass die Innenarchitektin grundsätzlich im Recht war.

Auch hier: vorausschauende Vertragsgestaltung bewahrt vor rechtlichen Auseinandersetzungen

Diese Fälle zeigen, dass bei allen Planungen, Entwürfen, Beauftragungen und sonstigen Tätigkeiten, bei denen Drittunternehmen in irgendeiner Weise in die Ausgestaltung eines Franchise-Systems eingebunden werden, stets rechtlich bedacht werden muss, welche Auswirkungen möglicherweise die spätere Expansion haben könnte. Gerade im künstlerischen Bereich, der bereits angesichts einfacher Zeichnungen von der Rechtsprechung als gegeben angesehen wird, kommt es hier auf klare Vertragsgestaltungen im Hinblick auf spätere Verwertungsrechte an.

LG Köln, 14 O 175/21 und LG Köln, 14 O 392/21

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