Artikel der Kategorie: Unternehmen

Urheberrechtlicher Schutz einer Donut-Verpackung

Um sich von Wettbewerbern zu unterscheiden, ist es für den Betreiber eines Gastronomiebetriebes durchaus sinnvoll, auf die spezielle Gestaltung der Inneneinrichtung oder der Verpackungsmaterialien besonderen Wert zu legen. Dies gilt gerade auch für Franchisesysteme, die sich ja mit ihrer Marke und mit ihrem speziellen Corporate Design von der Konkurrenz abheben wollen. Und damit sich diese Unterscheidbarkeit nicht nur in unterschiedlichen Farben und Formen erschöpft, kommen oft spezielle Gestaltungselemente hinzu, die von Architekten oder Designern entworfen werden. Sobald jedoch Künstler und andere Kreative eingebunden werden, kann es auch rechtlich etwas komplizierter werden. Dies zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Köln entschiedener Fall.

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Die persönliche Haftung des Franchisepartners

Auch wenn ich ansonsten in meinen Veröffentlichungen und auch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit eher den mehr technischen Begriff des Franchisenehmers – als Gegenstück zum Franchisegeber – verwende, möchte ich hier den Fokus auf den Begriff der Partnerschaft legen. Wird einerseits immer wieder der partnerschaftliche Charakter der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer betont, so gibt es auch eine Kehrseite dieser Medaille.

Eine natürliche Person als Franchisepartner

Während es sonst im Wirtschaftsleben weithin üblich ist, aufgrund entsprechender gesellschaftsrechtlicher Aufstellung mit den entsprechenden juristischen Personen – also mit Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder mit Personengesellschaften wie einer GmbH & Co. KG – Verträge abzuschließen, so ist Vertragspartner im Franchising, ohne dass dies rechtlich irgendwie notwendig wäre, in der Regel meist die konkrete natürliche Person des Franchisepartners. Begründet wird dies gerade mit jener partnerschaftlichen Beziehung.

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Die Rolle einer Unternehmensberatung bei der vorvertraglichen Aufklärung

Im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages geht es um Standortsuche, Finanzierung und um umfassende vorvertragliche Information durch den Franchisegeber. Zum einen muss der Franchiseinteressent umfassend und zutreffend über die wirtschaftliche Situation anderer Franchisenehmer und damit über die tatsächlichen Ertragsmöglichkeiten des Franchise-Systems informiert werden, um sich selbst ein realistisches Bild machen zu können. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen benötigt er aber auch, um seiner finanzierenden Bank einen plausiblen Businessplan vorlegen zu können.

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Das Schutzkonzept des Franchisegebers für sein geheimes Know-how

Das größte Pfund, mit dem ein Franchisesystem wuchern kann, ist neben der Marke das systemspezifische und hoffentlich geheime Know-how.

Begriff des Know-how

Zum Know-how gehören alle Informationen, die sich in irgendeiner Weise auf die Umsetzung des vom Franchisegeber erprobten und seinen Franchisenehmern zu überlassenden Geschäftsmodell beziehen. Das beinhaltet sowohl technisches Wissen, Geheimrezepte, spezielle Techniken, aber genauso erprobte Prozesse, Marketingkonzepte, besondere Formen der Kundenansprache und Kundenkommunikation und vieles andere mehr.

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Rentenversicherungspflicht eines Ein-Mann-Franchisenehmers

Zum wiederholten Male hat sich nunmehr ein oberstes Sozialgericht eines Bundeslandes, in diesem Falle das Landessozialgericht NRW, mit der Frage beschäftigt, wann ein Franchisenehmer unter die Rentenversicherungspflicht fällt. In dem konkreten Fall ging es um einen Franchisenehmer eines der führenden Nachhilfe-Franchisesysteme.

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Der Schutz von Know-how in einem Franchisesystem

Zentrales Element eines Franchisesystems ist das systemspezifische Know-how, welches die Umsetzung des betreffenden Geschäftsmodells erst ermöglicht. Dieses Know-how muss allein aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen in abrufbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert werden, typischerweise in Form eines sogenannten Franchisehandbuchs, heutzutage aber auch immer häufiger in Form unterschiedlichster Online-Tools, Erklärvideos usw.

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Mietverträge des Franchisegebers zu Corona-Zeiten

Gerade der Franchisegeber befindet sich hinsichtlich seiner Mietverträge häufig in einer besonders verzwickten Lage, da er im Falle entsprechender Unternehmenspolitik zum einen sämtliche Standorte von den entsprechenden Immobilieneigentümern anmietet, und diese dann zum anderen an seine jeweiligen Franchisenehmer untervermietet. Ist dieses Modell zu normalen Zeiten mit großen Vorteilen behaftet hinsichtlich der dauerhaften Standortsicherung, ergeben sich hieraus gerade jetzt zu Zeiten der Pandemie besondere Schwierigkeiten. Betroffen sind dabei in erster Linie diejenigen Franchisesysteme, die unter den öffentlich-rechtlich angeordneten Schließungen zu leiden haben, also vor allem Einzelhandel und Gastronomie.

Die im Folgenden näher zu betrachtenden Fragen zur Mietzahlungspflicht ergeben sich dabei für den Franchisegeber sowohl aus der Mieterperspektive, als auch aus der Vermieterperspektive.

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Franchiseverband gibt Leitfaden”Franchiserecht in der Coronakrise” heraus

Rechtsanwalt Martin Niklas und sechs andere führende deutsche Franchiserechtler und Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Franchiseverbandes geben erste Antworten auf rechtliche Fragestellungen, die sich in der Corona-Krise stellen, sowohl für Franchisegeber als auch für Franchisenehmer.

Dabei werden sowohl franchiserechtliche Probleme im engeren Sinne, beispielsweise die Franchisegebühr betreffend, behandelt, wie auch mietrechtliche, insolvenzrechtliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und handelsrechtliche Fragestellungen.

Franchisegebühren in der Corona-Krise

Die Corona-Krise bestimmt das gesamte öffentliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland. Zum einen stehen die Fragen der Eindämmung der Pandemie im Mittelpunkt, zum anderen aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf einen großen Teil der Unternehmen. Sie haben mehr oder weniger aufgrund ihrer konkreten Waren und Dienstleistungen unter der Corona-Krise zu leiden.

Daher stellen sich entsprechende rechtliche Fragen auch in zahlreichen Franchisesystemen. Beispielsweise im Einzelhandel oder in der Hotellerie und der Gastronomie sind deren Geschäftsmodelle derzeit nur begrenzt oder auch in vielen Fällen gar nicht umsetzbar.

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Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht