Gerade der Franchisegeber befindet sich hinsichtlich seiner
Mietverträge häufig in einer besonders verzwickten Lage, da er im Falle
entsprechender Unternehmenspolitik zum einen sämtliche Standorte von den entsprechenden
Immobilieneigentümern anmietet, und diese dann zum anderen an seine jeweiligen
Franchisenehmer untervermietet. Ist dieses Modell zu normalen Zeiten mit großen
Vorteilen behaftet hinsichtlich der dauerhaften Standortsicherung, ergeben sich
hieraus gerade jetzt zu Zeiten der Pandemie besondere Schwierigkeiten.
Betroffen sind dabei in erster Linie diejenigen Franchisesysteme, die unter den
öffentlich-rechtlich angeordneten Schließungen zu leiden haben, also vor allem
Einzelhandel und Gastronomie.
Die im Folgenden näher zu betrachtenden Fragen zur Mietzahlungspflicht
ergeben sich dabei für den Franchisegeber sowohl aus der Mieterperspektive, als
auch aus der Vermieterperspektive.
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