Das Schutzkonzept des Franchisegebers für sein geheimes Know-how

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Das größte Pfund, mit dem ein Franchisesystem wuchern kann, ist neben der Marke das systemspezifische und hoffentlich geheime Know-how.

Begriff des Know-how

Zum Know-how gehören alle Informationen, die sich in irgendeiner Weise auf die Umsetzung des vom Franchisegeber erprobten und seinen Franchisenehmern zu überlassenden Geschäftsmodell beziehen. Das beinhaltet sowohl technisches Wissen, Geheimrezepte, spezielle Techniken, aber genauso erprobte Prozesse, Marketingkonzepte, besondere Formen der Kundenansprache und Kundenkommunikation und vieles andere mehr.

Know-how-Schutz nur bei ausreichendem Schutzkonzept

Damit das Know-how als besonderes Unterscheidungsmerkmal von Wettbewerbern und auch als Rechtfertigung für die Zahlung von Franchisegebühren und für die Vereinbarung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nicht in die Öffentlichkeit gelangt, und seine Geheimheit verliert, sind unterschiedlichste Maßnahmen erforderlich. Auch das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) fordert, damit im Falle der Verletzung überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden können, ein umfassendes Schutzkonzept.

Implementierung eines Schutzkonzeptes

Was aber ist Bestandteil eines solchen Schutzkonzeptes? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Diese Frage lässt sich vor allem aber auch nicht endgültig und rechtlich verbindlich beantworten, weil gerade zu dem erwähnten Geschäftsgeheimnisschutzgesetz noch nicht allzu viel Rechtsprechung existiert. Daher bleibt es bis auf weiteres einer klugen Abwägung und einer kompetenten Beratung vorbehalten, zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen zum Schutze des Know-hows in einem Franchisesystem implementiert werden sollen.

Vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen

Ganz selbstverständlich sind vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit allen Franchisenehmern, Franchiseinteressenten, mit allen Mitarbeitern, und mit allen anderen Personen, die aus irgendwelchen Gründen mit dem Know-how oder auch nur mit Teilen davon in Berührung kommen könnten. Stets sind solche Geheimhaltungsvereinbarungen auch verbunden mit entsprechenden Vertragsstrafenversprechen.

Nach Verantwortlichkeiten differenzierter Know-how-Schutz

Ganz entscheidend ist auch, dass jeder der oben genannten Personen nur derjenige Teil des Know-hows zur Kenntnis gebracht wird, der unbedingt erforderlich ist, damit diese Person ihre spezielle Aufgabe umsetzen kann. Eine Verantwortliche für das Marketing in einem Franchiseunternehmen muss beispielsweise nicht zwingend die Geheimrezepte für die im Restaurant zuzubereitenden Speisen kennen. Somit gehört zu einem Schutzkonzept auch eine differenzierte Darstellung hinsichtlich der unterschiedlichen Teilbereiche des Know-hows und der jeweils dafür berechtigten Personen.

Technische Zugangsschranken für geheimes Know-how

Natürlich gibt es auch zahlreiche technische Vorkehrungen, um das Know-how nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, für die es bestimmt ist. Das sind im analogen Bereich sicher aufbewahrte Franchisehandbücher und sonstige Unterlagen, im digitalen Bereich entsprechende Zugangsschranken mit speziell zugeordneten geheimen Zugangsdaten.

Nur wer ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares, und die wesentlichen Aspekte der differenzierten Geheimhaltungsbedürftigkeit berücksichtigendes Konzept nachweisen kann, wird später in der Lage sein, gegen Verletzungen des Know-how Schutzes rechtlich vorzugehen.

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