Die persönliche Haftung des Franchisepartners

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Auch wenn ich ansonsten in meinen Veröffentlichungen und auch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit eher den mehr technischen Begriff des Franchisenehmers – als Gegenstück zum Franchisegeber – verwende, möchte ich hier den Fokus auf den Begriff der Partnerschaft legen. Wird einerseits immer wieder der partnerschaftliche Charakter der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer betont, so gibt es auch eine Kehrseite dieser Medaille.

Eine natürliche Person als Franchisepartner

Während es sonst im Wirtschaftsleben weithin üblich ist, aufgrund entsprechender gesellschaftsrechtlicher Aufstellung mit den entsprechenden juristischen Personen – also mit Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder mit Personengesellschaften wie einer GmbH & Co. KG – Verträge abzuschließen, so ist Vertragspartner im Franchising, ohne dass dies rechtlich irgendwie notwendig wäre, in der Regel meist die konkrete natürliche Person des Franchisepartners. Begründet wird dies gerade mit jener partnerschaftlichen Beziehung.

Dem Franchisegeber komme es eben nicht auf irgendein Unternehmen als Vertragspartner an, sondern auf die konkret ausgewählte Person, zu der aufgrund der Partnerschaftlichkeit natürlich auch eine besondere Vertrauensbeziehung aufgebaut werden soll.

Der Franchisepartner und seine Betriebsgesellschaft

Gerade diese Betonung der Partnerschaft führt dazu, dass es nach der Vorstellung des Franchisegebers auch immer der ganz konkrete Franchisenehmer persönlich sein soll, der für die Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag einzustehen hat. Allerdings wird dem Franchisenehmer sehr wohl zugestanden, für seinen Franchisenehmerbetrieb eine sogenannte „Betriebsgesellschaft“ zu gründen. Meist sind die entsprechenden Bedingungen dafür im Franchisevertrag grundgelegt.

Die Betriebsgesellschaft als Betreiberin des Franchisestandortes

Mit „Betriebsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Gesellschaftsrechts gemeint, meist eine GmbH, die als Unternehmensträger hinsichtlich des konkreten Franchisestandortes auftritt. Das bedeutet, dass diese Betriebsgesellschaft Vertragspartner der Kunden, Vertragspartner der Mitarbeiter, Vertragspartner des Vermieters usw. wird. Lediglich der Franchisevertrag läuft dann weiterhin auf die dahinterstehende natürliche Person. Damit die Betriebsgesellschaft auch gemäß dem Franchisekonzept auftreten kann, wird er in der Regel ausdrücklich erlaubt, die entsprechenden Markenrechte neben dem Franchisenehmer persönlich zu nutzen.

Eine GmbH als Franchisenehmer und die persönliche Haftung

Eine andere Konstellation, die den beschriebenen Interessen gerecht wird, ist eine Übertragung des Franchisevertrages auf die GmbH des Franchisenehmers, allerdings verbunden mit einer persönlichen Haftungserklärung des Franchisenehmers. Hier muss genau geschaut werden, ob sich diese persönliche Haftung ähnlich einem Bürgen lediglich auf die Zahlung ausstehender Geldbeträge, auf Schadensersatz usw. beschränkt, oder ob davon gegebenenfalls auch die Verpflichtung zum Betreiben eines Franchisestandortes umfasst ist, für den Fall, dass es die GmbH irgendwann einmal aufgrund Insolvenz oder ähnlichem nicht mehr geben sollte.

Mitteilungs- und Zustimmungsrechte bei Änderung der Gesellschafterstruktur

Schließlich gibt es, um den dauerhaften Einfluss des konkreten Franchisepartner auf eine Betriebs-GmbH, oder auch auf eine GmbH, die selbst Vertragspartner des Franchisegebers wird, sicherzustellen, ein umfassendes vertragliches Instrumentarium, das dann greift, wenn im Gesellschafterbestand der Betriebs-GmbH Veränderungen vorgenommen werden sollen. Beispielsweise befinden sich im Franchisevertrag dann Klauseln, die dem Franchisegeber ein Zustimmungsrecht im Falle der Änderung des Gesellschaftersbestandes einräumen, oder die den Franchisenehmer zumindest verpflichten, jede Änderung in der Gesellschafterstruktur dem Franchisegeber mitzuteilen.

Vertragliche Gestaltung erfordert gegebenenfalls individuelle Lösungen

All diese Fragen stellen sich aus Franchisegebersicht bei Abschluss eines jeden Franchisevertrags. Zwar sollte in jedem System insoweit eine weitest mögliche Einheitlichkeit angestrebt werden. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass man als Franchisegeber auch auf konkrete Einzelbedürfnisse des Franchisenehmers bei der Unternehmensgründung eingehen muss. Hierzu empfiehlt sich dann in der Regel eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu dem ansonsten für alle gleichlautenden Franchisevertrag.

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