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Wegen des einheitlichen gemeinsamen Markenauftritts ist es in Franchisesystemen in der Regel üblich, dass der E-Mail-Account und E-Mail-Adressen aller Franchisenehmer und ihrer Mitarbeiter sich in jedem Falle aus dem Markennamen des Franchisesystems und häufig aus dem eigenen Namen des Franchisenehmers zusammensetzen.
E-Mail-Account im Arbeitsrecht und im Franchiserecht
Vergleichbar der Problematik im Arbeitsrecht stellt sich auch bei Franchisepartnerschaften die Frage, was mit den E-Mail-Accounts nach dem Ausscheiden des Franchisenehmers geschieht. >> weiterlesen