Unternehmensnachfolge – Verkauf eines Franchisebetriebs

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Glücklich kann sich derjenige Franchisenehmer schätzen, der im Falle der Beendigung eines Franchisevertrages einen Käufer für seinen Franchisebetrieb findet. Um so besser, wenn der auch einen angemessenen Kaufpreis zahlt. Gerade im Franchising ist dies nämlich häufig sehr problematisch. Denn zum einen können bestimmte Klauseln im Franchisevertrag die Verkaufsmodalitäten vorgeben. Auch besteht häufig ein Vorkaufsrecht zu Gunsten des Franchisegebers. Zum anderen aber ist ein Verkauf oft dadurch behindert, dass die entsprechenden Räumlichkeiten nicht weiter zu Verfügung stehen. Oder aber ein Weiterbetrieb ohne die betreffende Franchisemarke ist wirtschaftlich wenig Erfolg versprechend ist. Kurz – in solch einer Konstellation muss alles passen. Der Kaufpreis muss stimmen, der Vermieter muss mitmachen. Und der Franchisegeber muss gegebenenfalls bereit sein, mit dem Erwerber des Unternehmens ebenfalls einen Franchisevertrag abzuschließen.

Verkauf eines Restaurants an neuen Franchisenehmer

Aber selbst dann, wenn alles im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge glatt zu laufen scheint, kann es später noch zu unerwarteten Überraschungen kommen. Dies zeigt ein Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Leicht verkürzt ging es darum, dass der Betreiber eines Restaurants im Rahmen eines Systemgastronomie-Franchisekonzepts einen Nachfolger suchte und auch fand. Auch war der Franchisegeber bereit, mit diesem Kaufinteressenten einen Franchisevertrag abzuschließen. Schließlich gab es auch mit dem Lokal keine Probleme, weil der Franchisegeber selbst dieses angemietet hatte und es nunmehr auch dem neuen Franchisenehmer untervermietete.

Mehrjährige Ratenzahlung als Entgegenkommen des Verkäufers

Der Franchisenehmer schloss daraufhin mit dem Kaufinteressenten einen Kaufvertrag. Da als Kaufpreis jedoch ein nicht unerheblicher sechsstelliger Eurobetrag vereinbart wurde, einigte man sich auf eine Ratenzahlung. Ein Drittel des Kaufpreises sollte sofort gezahlt werden. Der Rest in jährlichen Raten. So sollte der Erwerber den größeren Teil des Kaufpreises aus den erwarteten Gewinnen, die er mit dem Restaurant erwirtschaften wollte, bestreiten können.

Überraschende Beendigung von Untermiet- und Franchisevertrag

Problematisch wurde es allerdings, als der Franchisegeber ca. drei Jahre nach Wechsel des Restaurantbetreibers den Hauptmietvertrag mit der Brauerei, der die Gaststättenräume gehörten, nicht mehr verlängerte. Infolgedessen kündigte er auch den Untermietvertrag und den Franchisevertrag mit dem neuen Franchisenehmer.

Ohne Restaurant steht Betreiber mit leeren Händen da

Dies hatte sich der neue Franchisenehmer natürlich anders vorgestellt. Als er den Franchisebetrieb zu einem bestimmten Kaufpreis erwarb, war er davon ausgegangen, langfristig dieses Restaurant betreiben und damit nachhaltig Gewinne erwirtschaften zu können. Nun stand er mit leeren Händen da. Angesichts dessen weigerte er sich, die noch offenen Raten des Kaufpreises für das Restaurant an den alten Franchisenehmer zu zahlen. Der alte Franchisenehmer zog daraufhin vor Gericht und klagte die offenen Raten ein.

Fortdauernde Betriebsmöglichkeit als Geschäftsgrundlage?

Bei Gericht stritt man sich nun darum, ob es wohl möglich aufgrund einer stillschweigenden oder mündlichen Vereinbarung Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages sei, dass der Erwerber das Restaurant zumindest für einen bestimmten längeren Zeitraum betreiben könnte. Schließlich mache der Kauf eines Restaurants zu einem guten Preis nur dann Sinn, wenn es auch mittelfristig betrieben werden könne, so der Erwerber. Beide Parteien benannten Zeugen und legten verschiedene Dokumente vor, die ihrer Ansicht nach darauf hinweisen sollte, was konkret Inhalt der Kaufvertragsverhandlungen gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit aus formalen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die dortige endgültige Entscheidung ist zumindest mir noch nicht bekannt.

Unvorhersehbare Entwicklungen müssen bedacht werden

Interessant ist der Fall jedoch auf jeden Fall deshalb, weil er zeigt, mit welchen Sondersituationen der Betrieb eines Restaurants gerade im Bereich Franchising verbunden sein kann. Nicht nur das Bestehen des Mietvertrages, sondern auch das Bestehen des Franchisevertrages sind ganz entscheidend dafür, ob man den eigenen Franchisebetrieb überhaupt fortführen kann.

Variable Kaufpreiskalkulation erforderlich

Dies sollte sich ein Kaufinteressent und Franchiseanwärter stets vergegenwärtigen, wenn er einen bestehenden Franchisebetrieb erwerben möchte. Ein Restaurant nämlich, welches ohne Verschulden des Betreibers nach kurzer Zeit wieder geschlossen werden muss, ist nahe liegender Weise deutlich weniger wert, als ein erfolgreiches Restaurant, welches über Jahrzehnte hin Gewinne abwirft.

Diese Unwägbarkeiten sollten bei der Kaufvertragsgestaltung auf jeden Fall bedacht werden. Denn sonst ist der Ausgang eines Rechtsstreits, wie in dem vorliegenden Fall, sehr ungewiss. Hängt er doch gegebenenfalls an kleinen Details, an nicht vorhersehbaren Zeugenaussagen, und an der Bewertung durch das konkrete Gericht.

BGH, VIII ZR 247/15, Beschluss vom 20.09.2016

2 Kommentare zu "Unternehmensnachfolge – Verkauf eines Franchisebetriebs"

  1. Guten Tag, ich beschäftige mich mit dieser Frage – ich bin Franshisepartnerin von „the Seasons Art Class“ einer Kunstschule, die jeweils vierteljährliche Kurse anbietet. Ich habe keine festen Räumlickeiten sondern habe am Kurstag ein Gemeindezentrum einer Kirche angemietet.Da ich aber vermutlich aus familiären Gründen umziehen muss kann ich die Kunstkurse nicht mehr weiterführen. Ich habe 2 Lizenzen für Nürnberg Nord und Süd, kann aber für den Käufer einige Extras bieten, z.B. eine große Kontakte- und Interessentenliste, Räumlichkeiten die weiterzuführen sind, Personal, Material etc. Lt. Vertrag kann der Franchisegeber bei Rückkauf jeweils 5000 Euro der Gebühr (15.000) einbehalten. Was hab ich da für Möglichkeiten?
    Grüße
    E. Mouzaoui

    • Liebe Frau Mouzaoui, Franchiseverträge sind sehr unterschiedlich gestaltet. Daher müssten man, bevor man die rechtliche Situation und Ihre Möglichkeiten abschätzen kann, einmal genauer den konkreten Franchisevertrag prüfen. Bitte nehmen Sie doch gerne mit mir Kontakt in der Kanzlei auf zwecks eines entsprechenden Beratungsgesprächs. Beste Grüße,
      Martin Niklas

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