Artikel mit dem Tag: Franchisevertrag

Gerichtsstandsvereinbarungen in Franchiseverträgen

Immer wieder bieten Gerichtsstandsvereinbarungen – oder aber auch das Fehlen einer ebensolchen – Anlass für Streitigkeiten und für juristische Spitzfindigkeiten.

Hintergrund ist die Tatsache, dass zunächst einmal geklärt werden muss, vor welchem Gericht man sich überhaupt bestreiten will bzw. darf. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ergibt sich ausdrücklich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.

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Gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen bei Kartellrechtsfragen

In vielen Franchisesystemen, insbesondere im internationalen Kontext, ist es üblich, dass Franchiseverträge eine sogenannte Schiedsvereinbarung enthalten. Das bedeutet, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichten ausgetragen werden, sondern vor speziellen Schiedsgerichten. Im internationalen Raum gibt es verschiedene anerkannte Organisationen, die für die Bildung solcher Schiedsgerichte zuständig sind. Die anstatt gerichtlicher Urteile ergehenden Schiedssprüche werden dann auch von den staatlichen Behörden in der Regel im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung anerkannt. Der Vorteil von Schiedsgerichten ist, dass die Inhalte und auch die mündliche Verhandlung geheim bleiben, und dass sich nicht die nach dem Gerichtsverteilungsplan zufällig zuständigen Richter mit einer derartigen Spezialmaterie beschäftigten, sondern Spezialisten aus Recht und Wirtschaft, die gerade für den konkreten Fall als Schiedsrichter ausgesucht werden. Auch gibt es keine Möglichkeit einer Berufung in einer zweiten Instanz. Daher bleibt die Verfahrensdauer meist überschaubar.

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Die persönliche Haftung des Franchisepartners

Auch wenn ich ansonsten in meinen Veröffentlichungen und auch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit eher den mehr technischen Begriff des Franchisenehmers – als Gegenstück zum Franchisegeber – verwende, möchte ich hier den Fokus auf den Begriff der Partnerschaft legen. Wird einerseits immer wieder der partnerschaftliche Charakter der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer betont, so gibt es auch eine Kehrseite dieser Medaille.

Eine natürliche Person als Franchisepartner

Während es sonst im Wirtschaftsleben weithin üblich ist, aufgrund entsprechender gesellschaftsrechtlicher Aufstellung mit den entsprechenden juristischen Personen – also mit Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder mit Personengesellschaften wie einer GmbH & Co. KG – Verträge abzuschließen, so ist Vertragspartner im Franchising, ohne dass dies rechtlich irgendwie notwendig wäre, in der Regel meist die konkrete natürliche Person des Franchisepartners. Begründet wird dies gerade mit jener partnerschaftlichen Beziehung.

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Wahl des Gerichtsstandes bei Streitigkeiten zwischen Franchisepartnern

Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kommt, muss aufgrund des partnerschaftlichen Grundgedankens des Franchisings an erster Stelle stets der Versuch stehen, im Gespräch miteinander eine Lösung zu finden. Leider stehen aber auf beiden Seiten häufig ganz erhebliche wirtschaftliche Interessen und oft auch die gesamte Existenz auf dem Spiel. Daher führt in vielen Fällen kein Weg an einer von Anwälten unterstützten und häufig bis vor die Gerichte getragenen streitigen Auseinandersetzung vorbei.

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Nachvertragliche Wettbewerbssituation bei mehreren Franchisestandorten

Immer häufiger kommt es vor, dass Franchisepartner mehr als einen Franchisestandort betreiben. Allerdings werden die verschiedenen Standorte in der Regel nicht gleichzeitig übernommen Vielmehr wird nach und nach, je nach eintretendem Erfolg, ein Standort nach dem anderen eröffnet. Da in der Regel für jeden neuen Standort auch wieder ein neuer Franchisevertrag abgeschlossen wird, kommt es häufig zu gestaffelten Laufzeiten und damit auch zu gestaffelten Vertragsbeendigungen. Denn in der Regel besitzen Franchiseverträge eines Franchisesystems immer die gleiche Laufzeit.

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Der Schutz von Know-how in einem Franchisesystem

Zentrales Element eines Franchisesystems ist das systemspezifische Know-how, welches die Umsetzung des betreffenden Geschäftsmodells erst ermöglicht. Dieses Know-how muss allein aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen in abrufbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert werden, typischerweise in Form eines sogenannten Franchisehandbuchs, heutzutage aber auch immer häufiger in Form unterschiedlichster Online-Tools, Erklärvideos usw.

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Franchising oder kein Franchising?

Immer wieder kommt es vor, dass sich zwei Vertragspartner, häufig dann gerade auch vor Gericht, über die Rechtsnatur des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses streiten. In zahlreichen Gerichtsverfahren geht es unter anderem zunächst um die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien als Franchisevertrag zu betrachten ist oder nicht. Häufig geht es dann um sogenannte Lizenzverträge, Kooperationsverträge, Partnerschaftsverträge, Gesellschaftsverträge und ähnliches.

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Indirekte Preisbindung in Franchisesystemen

Grundsatz: Preisbindungsverbot

Wie wahrscheinlich in der Franchisebranche allgemein bekannt ist, ist eine sogenannte Preisbindung in Franchisesystemen und auch in anderen Vertriebssystemen kartellrechtlich grundsätzlich unzulässig. Preisbindung bedeutet, dass der Franchisegeber seinen Franchisenehmern vorschreibt, welche Endkundenpreise diese verlangen sollen. Da es sich bei Franchiseverträgen um Absprachen zwischen selbstständigen Unternehmen handelt, haben sämtliche solcher Absprachen, also auch der Franchisevertrag als ganzer, wettbewerbsbeschränkenden Charakter. Daher unterliegen diese Vereinbarungen grundsätzlich dem Kartellverbot. Eine sogenannte Freistellung vom Kartellverbot ist nur dann gegeben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört eben auch, dass es keine Preisbindung gibt.

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Darstellung der Marktposition als Bestandteil vorvertraglicher Aufklärung

Die meisten Gerichtsurteile zum Thema Franchising befassen sich mit den Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärung eines künftigen Franchisenehmers durch den Franchisegeber. Die diesbezügliche Rechtsprechung kann getrost als gefestigt bezeichnet werden. Dennoch sind neue Urteile immer wieder interessant, weil sie die konkreten Anforderungen daran, über was genau aufzuklären ist, immer  mehr differenzieren.

So hat sich jetzt das Landgericht Berlin mit einem Franchisesystem aus der Nachhilfebranche beschäftigt und die Aufklärung des Franchisenehmers in mehreren Punkten als unzulänglich eingestuft.

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Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht