Grundsätzlich zeichnet sich ein Franchisesystem dadurch aus, dass der Franchisegeber nicht nur sein gesamtes Wissen den Franchisenehmern zur Verfügung stellt, sondern ebenfalls viele hilfreiche Instrumente für die effektive Gestaltung des Geschäftsablaufs. Besondere Bedeutung kommt dabei der einzusetzenden Software zu. Gerade bezüglich Buchhaltung und Warenwirtschaftssystem wird in modernen Franchisesystemen von allen Franchisenehmern eine einheitliche, vom Franchisegeber zur Verfügung gestellt, Software genutzt. Dies dient einerseits der Effektivität, andererseits aber auch der Einheitlichkeit der gesamten Geschäftsprozesse.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem einzelne Franchisenehmer eines Baumarktsystems über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus beanspruchten, auch Bestellprozesse von Produkten, die zwar erlaubt, aber systemfremd und damit nicht vom Franchisegeber vorgegeben waren, vollständig über die zentrale Software des Franchisesystems abzuwickeln. Hierbei ließen die betroffenen Franchisenehmer zunächst heimlich und unbemerkt vom Franchisegeber ein eigenes EDV-Tool erstellen, welches mit der zentralen Software verbunden wurde, und die Bestellung und vollständige Abwicklung hinsichtlich der genannten Produkte ermöglichte.
In dem Rechtsstreit ging es darum, ob die Franchisenehmer insoweit einen Anspruch darauf haben, die zur Verfügung gestellte Software umfassend für alles erdenkliche zu nutzen, und ob insoweit der Franchisegeber seine Software auch für eventuelle Ergänzungen freischalten müsse.
Das Oberlandesgericht hat relativ eindeutig dem Begehren der Franchisenehmer eine Absage erteilt. Es sah keine zwingenden Gründe dafür, dass die Franchisenehmer unbedingt sämtliche Bestellungen vollständig über die zentrale Software abwickeln müssen. Ein geringfügiger Mehraufwand sei ihnen durchaus zuzumuten, zumal die vertraglichen Regelungen eine eindeutige Sprache sprächen. Demgegenüber sah das Gericht die Interessen des Franchisegebers als deutlich gewichtiger an, unter anderem aus Gründen des möglicherweise gefährdeten Datenschutzes und des erforderlichen logistischen und wirtschaftlichen Mehraufwandes zulasten des Franchisegebers.
Das Urteil befasst sich sehr intensiv auch mit den technischen Einzelheiten der in dem konkreten Fall vorhandenen Softwarekonstellation, die hier nur sehr oberflächlich und überschlägig wiedergegeben werden konnten.