Im Rahmen der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs kommt es darauf an, welche Kunden der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit neu für das Unternehmen geworben hat. Als Neu-Werbung gilt auch die erhebliche Erweiterung des Sortiments bei einem Abnehmer, der schon früher Kunde des Unternehmens war.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall war die Aufgabe der jeweiligen Handelsvertreter darauf beschränkt, lediglich ganz bestimmte Teilkollektionen bzw. Marken eines Unternehmens zu verkaufen. Für andere Kollektionen bzw. Marken desselben Unternehmens waren dann jeweils wieder andere Handelsvertreter zuständig.
Ein Handelsvertreter hatte nun nach Beendigung des Vertrages Ausgleich beansprucht auch für Kunden, die bereits vorher Produkte des Unternehmens bezogen hatten, nunmehr aber neu geworben wurden für die von dem Handelsvertreter zu verkaufenden Kollektionen/Marken. Das Unternehmen wollte insoweit keinen Ausgleich zahlen.
Das Gericht jedoch war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Marken bzw. Kollektionen gesondert zu betrachten seien, zumal das Unternehmen ja selbst auch gesondert Handelsvertreter für die verschiedenen Marken beauftrage.
Das Gericht hat also dem Handelsvertreter Recht gegeben. Ihm wurden auch diejenigen Kunden als Neukunden zugerechnet, die bereits früher Kunden des Unternehmens waren, jedoch nunmehr aufgrund seiner Tätigkeit auch das von ihm vermittelte Markensortiment erwarben.