Leistungen des Franchisegebers bis zum Vertragsende

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Ein Franchisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass sich ein ganzes Bündel von gegenseitigen Leistungspflichten des Franchisegebers und des Franchisenehmers gegenüberstehen. Im Mittelpunkt steht natürlich die Überlassung eines erprobten Geschäftskonzeptes zur Nutzung durch den Franchisenehmer gegen Zahlung von Franchisegebühren. Jedoch sind zahlreiche weitere Haupt- und Nebenpflichten sowohl des Franchisegebers als auch des Franchisenehmers von der Rechtsprechung allgemein anerkannt worden. Speziellere Verpflichtungen können sich zudem auch ganz konkret aus dem jeweiligen Franchisevertrag ergeben.

Schulung und Unterstützung als Hauptpflicht des Franchisegebers

Eine weitere Hauptleistungspflicht des Franchisenehmers ist die fortdauernde Unterstützung während der gesamten Vertragslaufzeit, welche sich insbesondere auch in Schulungen realisieren kann. Manche Franchiseverträge konkretisieren diese Pflicht zur Schulung, in dem genau angegeben ist, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchen Zeitintervallen zwingende oder fakultative Fortbildungen angeboten werden. Andere Verträge erwähnen zwar auch Schulungsmaßnahmen des Franchisegebers, belassen die konkrete Umsetzung jedoch eher im unbestimmten.

Keine Schulungen mehr im letzten Jahr der Franchisepartnerschaft?

In einem konkreten Fall aus der Bildungsbranche verpflichteten sich der Franchisegeber selbst und daneben auch ein zusätzlich in das Franchisekonzept eingebundener abhängiger Dienstleister zu bestimmten Schulungs- und Betreuungsmaßnahmen. In dem Franchisevertrag, bzw. in dem angegliederten Dienstleistungsvertrag, war außerdem geregelt, dass ein Franchisepartner nicht mehr an solchen Schulungsmaßnahmen teilnehmen dürfe, dessen Franchisevertrag zwar noch laufe, aber bereits gekündigt sei.

Diese Regelung hatte zur Folge, dass bei der vertraglich vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist zum Ende einer fünf- oder zehnjährigem Festlaufzeit der betreffende Franchisepartner das gesamte letzte Jahr seiner Tätigkeit im Rahmen des betreffenden Franchise-Systems nicht mehr an Schulungen teilnehmen konnte.

Schulungsklausel im Franchisevertrag benachteiligt den Franchisenehmer unangemessen

Weil sich der Franchisenehmer dann in der Folge weigerte, unter anderem wegen dieser für ihn nicht mehr angebotenen Schulungen die fälligen Franchisegebühren zu zahlen, landete die Angelegenheit vor dem Landgericht Verden.

Das Gericht hat die betreffenden Klauseln für unwirksam erklärt, da sie sich mit dem Grundgedanken eines Franchisevertrages nicht vertrügen und den Franchisenehmer unangemessen benachteiligten. Auch während des letzten Jahres seiner Franchisepartnerschaft habe ein Franchisenehmer Anspruch auf umfassende Betreuung, zumal ja auch von ihm erwartet werde, bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen und die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen in qualitativ vollwertiger Weise den Kunden gegenüber zu erbringen.

Schulungen sind nicht nur für die langfristige Zukunft wichtig

Der Franchisegeber versuchte sich noch gegen die gerichtliche Entscheidung zu wehren mit der Argumentation, seine Schulungsmaßnahmen seien immer zukunftsorientiert und daher für einen bereits in der Auslaufphase seines Vertrages befindlichen Franchisenehmer nicht mehr von Interesse. Diese Argumentation hat das Gericht nicht überzeugt. Denn schließlich ist nicht klar, welcher Zeitraum denn mit einem zukünftigen Zeitraum gemeint ist. Zum anderen war das Gericht nicht davon überzeugt, dass tatsächlich alle Inhalte der Schulungen nichts mit dem aktuellen Betrieb des Franchisesystems zu tun haben sollten.

Fortentwicklung und Fortbildung als zentrale Merkmale eines Franchise-Systems

Unabhängig vom konkreten Fall zeigt das Urteil auch, dass eine Franchisepartnerschaft aus weitaus mehr besteht, als aus der einmaligen Überlassung eines erprobten Geschäftskonzeptes und aus der Nutzungsmöglichkeit einer geschützten Marke. Stetige Weiterentwicklung des Franchisesystems und regelmäßige Fortbildung der Franchisenehmer sind unabdingbare Bestandteile einer nachhaltigen Franchisepartnerschaft.

LG Verden, Az. 2 O 275/12, Urteil vom 04.05.2015

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