Anhand eines brandaktuellen Urteils des Oberlandesgerichts München kann man sich mit der Bedeutung der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards und bestimmter Systemvorgaben für ein Franchisesystem beschäftigen.
Kleidervorschriften und Lebensmittelhygiene in der Systemgastronomie
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Franchisegeber Burger King einem Franchisenehmer fristlos gekündigt. Grund dafür waren zahlreiche Bemängelungen anlässlich dreier Betriebsprüfungen. Teilweise wurden Kleidervorschriften nicht eingehalten, Hygienestandards nicht beachtet, Speisenvorschriften nicht umgesetzt, und beworbene Produkte nicht ausreichend vorgehalten.
Viele kleine Verstöße rechtfertigen ggf. eine fristlose Kündigung
Im Detail handelte es sich jeweils nur um vereinzelte Verstöße, die dem betroffenen Franchisenehmer vorgeworfen wurden. Hinsichtlich der Einzelverstöße war das Oberlandesgericht der Meinung, diese rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht. Aus der Zusammenschau der insgesamt gehäuft auftretenden Verstöße jedoch leitete das Gericht die Berechtigung der fristlosen Kündigung ab.
So führt das Oberlandesgericht beispielhaft aus, dass das einmalige Auftreten eines Mitarbeiters mit einer privaten Krawatte, das einmalige Sichten einer Mitarbeiterin mit einer privaten Bluse und eine weitere Einzelmissachtung einer Kleidervorschrift für sich genommen zwar eine gewisse Bedeutung hätten, eine fristlose Kündigung jedoch nicht rechtfertigten. Insoweit war die Vorinstanz, nämlich das Landgericht München I, noch ein wenig über das Ziel hinaus geschossen und hatte bereits diese drei Einzelfälle bezüglich der Nichteinhaltung von Kleidervorschriften als ausreichenden Kündigungsgrund angesehen.
Markenimage beruht auf Einheitlichkeit im Detail
Interessant sind die konkreten Ausführungen des Oberlandesgerichts unter verschiedenen Aspekten. Zum einen betont das Gericht, dass es für ein straff organisiertes und einheitlich auf dem Markt auftretendes Franchisesystem unerlässlich sei, dass selbst die scheinbar nebensächlichsten Detailvorschriften eingehalten werden. Keineswegs sah es daher die vereinzelte Nichtbeachtung von Systemvorgaben, die für sich genommen keine gewichtigen Auswirkung hatte, als völlig unbedeutend an.
Lebensmittelhygiene als sensibles Kriterium in der Gastronomie
Zum anderen äußerte sich das Gericht auch bezüglich der Entdeckung von Lebensmitteln, die das Mindesthaltbarkeitsdatum minimal überschritten hatten. Das Gericht räumte ein, dass derartige Überschreitungen in den konkreten Fällen gesundheitlich wohl völlig ungefährlich seien. Bedeutsam jedoch sei die negative Außenwirkung, die entstehen könne, sollten solche Überschreitungen des Mindesthaltbarkeitsdatums aus irgendwelchen zufälligen Gründen die Öffentlichkeit erreichen. Denn schließlich sei die Öffentlichkeit gerade im Lebensmittelbereich insoweit besonders sensibilisiert.
So führt das Gericht auch ausdrücklich aus, dass eine Kündigung, gestützt auf überschrittene Mindesthaltbarkeitsdaten, keineswegs deshalb gerechtfertigt sei, weil damit eine Gefährdung der Kunden einhergehe, sondern vielmehr deshalb, weil damit das gesamte Image des Franchise-Systems zumindest potenziell gefährdet würde.
Das Münchener Urteil – zur Lektüre empfohlen
Gerade wegen der ausführlichen Stellungnahme zu zahlreichen Einzelverstößen lohnt sich eine Lektüre dieses aktuellen Urteils.
Für alle mit dem Franchising Befassten jedoch liefert das Urteil ein Lehrstück darüber, wie wichtig die Einhaltung auch noch so unbedeutend erscheinender Detailvorschriften sein kann, wenn es um das Markenimage, um ein einheitliches Corporate Identity, und um den allgemeinen Ruf eines Unternehmens in der Öffentlichkeit geht.
OLG München, Az. 7 U 2604/13, Urteil vom 14.10.2014