Rechtliche Fragwürdigkeit eines Marketingkonzepts

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht.

Bestandteil eines per Franchising multiplizierten Geschäftskonzepts ist in der Regel auch ein umfassendes Vertriebs- und Marketingkonzept. Daher kann ein solches Marketingkonzept einschließlich wesentlicher und typischer Werbemittel und sonstiger Marketingtools auch Gegenstand der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers sein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jetzt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, und festgehalten, dass Franchiseinteressenten über rechtlich zweifelhafte Marketingmethoden bzw. als wettbewerbsrechtlich fragwürdig einzustufende Werbeslogans und Markenclaims vor Vertragsunterzeichnung aufgeklärt werden müssen.

Franchisegeber-Haftung: Bestätigung der Grundsätze der vorvertraglichen Aufklärungspflicht

Das Urteil bestätigt ansonsten die allgemeinen Grundsätze zur vorvertraglichen Aufklärung durch den Franchisegeber, wie sie sich aus der seit Jahren gefestigten deutschen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs ergeben. Lediglich der konkrete und hier von der Franchisenehmerseite monierte Gegenstand der Aufklärungspflichtverletzung führt hier zu neuen Erkenntnissen.

Hintergrund ist ein Franchisesystem aus der Kosmetikbranche, im Rahmen dessen mit medizinisch nicht allgemein anerkannten Methoden bestimmte Auswirkungen auf den menschlichen Körper versprochen wurden. Dieser von dem Franchisegeber behauptete Erfolg der Behandlung spiegelte sich auch wider in unterschiedlichen Werbeaussagen, die Bestandteil des Marketingkonzepts des Franchisegebers waren, und sogar im konkreten Markenclaim des Franchisesystems.

Wettbewerbsrechtliche Bedeutung gesundheitsbezogener Werbung

Wegen dieser Werbeaussagen, die gerade im gesundheitsbezogenen Bereich wettbewerbsrechtlich besonders streng zu hinterfragen sind, gab es ein wettbewerbsrechtliches Klageverfahren eines entsprechenden Verbraucherschutzverbandes gegen den Franchisegeber, gerichtet auf Unterlassung der Werbung mit den entsprechenden Aussagen.

Über dieses zum damaligen Zeitpunkt noch laufende, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren wurde die in dem Franchiserechtsprozess vor dem Landgericht Stuttgart betroffene Franchisenehmerin nicht aufgeklärt. Unter anderem auf diese unterlassene Aufklärung hinsichtlich der rechtlichen Fragwürdigkeit des Marketingkonzepts gestützt sagte sich die Franchisenehmerin später von dem Franchisevertrag los, und verlangte Schadensersatz.

Die Franchisegeberseite wandte durch ihren Anwalt vor allem ein, dass das zwischenzeitlich ergangene Urteil in dem Wettbewerbsprozess immer noch nicht rechtskräftig sei, und dass es dieses Urteil vor allem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Franchisevertrages noch gar nicht gegeben habe. Daher hätte zumindest zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht die rechtliche Unzulässigkeit des Marketingkonzepts festgestanden, und somit hätte hierüber auch keine vorvertragliche Aufklärung stattfinden müssen.

Nicht nur feststehende Fakten, sondern auch auf der Hand liegende Risiken sind bedeutsam

Dass jedoch sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in Stuttgart anders. Bereits der eingeleitete Wettbewerbsprozess und die vorherige Abmahnung hätten bei dem Franchisegeber eindeutig ein entsprechendes Problembewusstsein hinsichtlich ihres gesamten Marketingkonzepts hervorrufen müssen, zumal auch die das Franchisekonzept prägende Marke selbst mit betroffen war.

Da aber zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der bereits erfolgten Abmahnung und der Einleitung des Prozesses auf der Hand lag, dass zahlreiche Werbematerialien und der Markenclaim möglicherweise mittelfristig nicht mehr genutzt werden könnten, sei es Pflicht des Franchisegebers gewesen, zukünftige Franchisenehmer auf diese nicht unwesentlichen und real im Raume stehenden rechtlichen Risiken hinzuweisen.

Umfassende Aufklärungspflicht über alles Wesentliche eines Geschäftsmodells

Letztlich bestätigt dieses Urteil, das ein Franchisegeber seine künftigen Franchisenehmer vorvertragliches vor Vertragsunterzeichnung über wirklich alle auch nur möglicherweise relevanten Details seines Geschäftskonzepts aufklären muss, die in irgendeiner Weise die Entscheidung des Franchiseinteressenten bezüglich der Unterzeichnung des Franchisevertrages zu beeinflussen in der Lage sind. Dabei kommt es also nicht ausschließlich auf feststehende Fakten, sondern auch auf auf der Hand liegende Risiken an.

Die Haftungsrisiken für einen Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung sind manchmal gewaltig. Oft aber offenbart sich bereits dem gesunden Menschenverstand, was möglicherweise zur Vermarktung der Geschäftskonzept nicht ganz unbedeutend ist, und worüber daher derjenige, der seine ganze Existenz damit aufs Spiel setzt, aufgeklärt werden sollte.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 3 U 123/25, Beschluss vom 19.12.2025

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