Eine besondere rechtliche Herausforderung stellt es häufig dar, wenn ein einzelner Franchisenehmer mehrere Standorte betreibt, und für jeden dieser Standorte einen eigenen Franchisevertrag abgeschlossen hat. Zwar erweist es sich in der Regel als sinnvoll, mehrere Standorte nicht aufgrund eines einzigen Franchisevertrages zu betreiben; die besonderen Probleme aber, die mit mehreren Standorten verbunden sind, sollten sowohl Franchisegeber, als auch Franchisenehmer bereits bei Unterzeichnung eines jeden Vertrages im Blick haben.
Kündigungsfrist
Typischerweise eröffnet ein Franchisenehmer nicht gleich von Beginn an mehrere Franchise-Outlets, sondern erst aufgrund des eingetretenen Erfolges kommt er auf die Idee oder wird vom Franchisegeber angeregt, einen weiteren Standort in Betracht zu ziehen. Das aber hat zur Folge, dass mehrere Franchiseverträge, die im Rahmen desselben Systems typischerweise dieselbe Laufzeit besitzen, gestaffelt beginnen, vor allem aber auch gestaffelt wieder enden. Handelt es sich um eine erfolgreiche und über viele Jahre andauernde Franchisepartnerschaft, dürfte sich dieses Problem irgendwann erledigen und an Relevanz verlieren. Kommt es jedoch relativ bald, bspw. nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit zu einem Beendigungswunsch, sei es von Seiten des Franchisegebers, sei es von Seiten des Franchisenehmers, so stellt sich dann die Frage, was mit den andere Standorten passiert, deren Verträge vielleicht noch nicht auslaufen. Für den ersten Standort mag es vielleicht zu einer mehr oder weniger freundlichen Trennung kommen, für die weiteren Standorte ist es jedoch notwendig, weiterhin partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Daher bietet es sich in solchen Fällen an, ggf. eine Vereinbarung zu treffen, nach der alle Verträge dann irgendwann gemeinsam enden.
Vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Ein Folgeproblem dieser gestaffelten Kündigungsfristen, bzw. des gestaffelten Auslaufens der unterschiedlichen Franchiseverträge für die verschiedenen Standorte ist die Frage der Geltung sowohl des vertraglichen, als auch des evtl. im Franchisevertrag vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Was passiert bspw. mit dem ersten Standort, dessen Vertrag auch als erster ausläuft, wenn dort kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Dann kann der Franchisenehmer nämlich diesen Standort auch ohne die Marke des Franchisegebers in Eigenregie weiter betreiben. Verstößt dies nicht aber gegen die vertraglichen Wettbewerbsverbote der noch weiterlaufenden anderen Franchisestandorte? Denn solche vertraglichen Wettbewerbsverbote gelten ja in der Regel deutschlandweit oder sogar weltweit.
Wenn es umgekehrt in dem ersten Franchisevertrag sogar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geben sollte, darf der Franchisenehmer an diesem Ort kein Geschäft mit einem ähnlichen Geschäftszweck betreiben. Darf er das dann auf jeden Fall an den anderen Standorten, wo die Franchiseverträge noch weiter laufen? Für all diese rechtlichen Probleme, die häufig bei Vertragsunterzeichnung nicht bedacht werden, gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung. Denn es lässt sich durchaus die rechtliche Ansicht vertreten, dass trotz der vertraglichen Wettbewerbsverbote bei den Folgeverträgen der erste Standort weiter betrieben werden kann, denn sonst liefe ja das nicht vorhandene nachvertragliche Wettbewerbsverbot ins Leere.
Am besten ist es daher auch hinsichtlich dieser Fragen, auf jeden Fall, sollte mittelfristig eine Gesamtbeendigung der Franchisepartnerschaft angestrebt werden, eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Vernünftige Franchisepartner und vernünftige Geschäftsleute sollten dazu in der Lage sein. Denn rechtliche Auseinandersetzungen bzgl. solcher Fragen sind trotz noch so guter anwaltlicher Betreuung stets mit Fragezeichen verbunden, weil all dies ja nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Verschiedene juristische Personen
Des Weiteren kann es auch passieren, dass ein Franchisenehmer, nachdem er möglicherweise den ersten Vertrag als natürlich Person abgeschlossen hat, einen weiteren Franchisevertrag mit einer von ihm begründeten GmbH abschließt. Auch dann stellt sich die Frage, inwieweit Wettbewerbsverbote, sei es vertraglich oder nachvertraglich, Rechtswirkungen besitzen, insbesondere, weil es sich ja rein formal bei dem Franchisenehmer persönlich und bei der von ihm gegründeten GmbH um unterschiedliche Personen handelt. Dort stellt sich dann stets die Frage, ob eine solche Umgehung eines Wettbewerbsverbotes rechtlich möglich ist.
Fristlose Kündigung
Auch bei Franchiseverträgen mit fester Laufzeit ist es stets möglich, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn es für einen der beiden Vertragspartner unzumutbar geworden sein sollte, mit dem anderen Vertragspartner noch weiterhin, insbesondere bis zum regulären Auslaufen des Vertrages, zusammen zu arbeiten. Solche Kündigungsmöglichkeiten sind ja aus allen sogenannten Dauerschuldverhältnissen bekannt, bspw. auch aus dem Arbeitsrecht und aus dem Mietrecht. Auch hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche fristlose Kündigung des einen Franchisevertrags auch Auswirkungen auf die anderen Franchiseverträge hat. Hier ist die Antwort zumindest auf den ersten Blick etwas einfacher, als bei den anderen oben bereits genannten Problemen. Denn in der Regel wird sich ein Kündigungsgrund, der eine derartige Unzumutbarkeit als Ursache hat, auf die konkrete Person des anderen Vertragspartners, sei es des Franchisenehmers oder des Franchisegebers, beziehen. Wenn aber die Zusammenarbeit mit einer Person nicht mehr zumutbar ist, dürfte dies unabhängig vom konkreten Standort gelten.
Denkbar sind aber auch andere Konstellationen. Bspw. kann es im Einzelfall vielleicht unzumutbar sein, einen ganz konkreten Standort weiter zu betreiben, weil die dortigen speziellen örtlichen Verhältnisse selbst aus irgendwelchen Gründen unzumutbar sind. Dann wäre es vielleicht durchaus denkbar, dass zwar der eine Franchisevertrag fristlos gekündigt wird, die anderen aber fortbestehen können. Allerdings enthalten viele Franchiseverträge bereits Regelungen, die festlegen, dass eine fristlose Kündigung auf alle möglicherweise mit dem anderen Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisse durchgreift. Ob eine solche Klausel in jedem Fall wirksam ist, insbesondere in dem letzten Fall einer Unzumutbarkeit, die nichts mit der konkreten Person zu tun hat, ist ebenfalls offen.
Finanzielle Außenstände
Schließlich sei als letztes ein weiteres Problem angerissen, welches ebenfalls in der anwaltlichen Praxis bereits gelegentlich eine Rolle gespielt hat. So findet sich fast in jedem Franchisevertrag eine Klausel, nach der ein Franchisenehmer spätestens bei Beendigung der Franchisepartnerschaft alle noch ausstehenden Zahlungen innerhalb einer relativ kurzen Frist zu begleichen hat. Auch hier stellt sich wiederum die Frage, ob dies nur für die Forderungen aus dem konkreten vorliegenden Franchisevertrag gilt, oder auch für rückständige Forderungen aus anderen noch fortbestehenden Vertragsverhältnissen. Hier wird es wohl auch, wie in so vielen Fällen, auf eine konkrete Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles ankommen, um hier zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Trotz aller juristischen Spitzfindigkeiten ist es meist so, dass Vertragsklauseln von Juristen, insbesondere auch von Gerichten dann so ausgelegt werden, wie es dem hypothetischen Willen vernünftiger Vertragspartner entspricht.
All diese hier lediglich angerissenen Problemkreise zeigen, wie bedeutsam ein professionelles Vertragsmanagement ist, gerade, wenn im konkreten Franchisesystem die Franchisepartner typischerweise mehrere Outlets betreiben (was im Übrigen auch Multi-Unit-Franchising genannt wird).