Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut Stellung genommen zu den Anforderungen an Verhaltensweisen, die sich im Ergebnis wie die Vorgabe von Endkundenpreisen darstellen.
Im konkreten Fall ging es um einen Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken, die unter anderem durch einen Vertriebsmittler im Internet verkauft wurden. Dabei sprach der Hersteller unverbindliche Preisempfehlungen aus, untermauerte seine Empfehlung jedoch regelmäßig durch Telefonanrufe bei denjenigen Vertriebsmittlern, die sich nicht nach diesen Empfehlungen richteten. Insbesondere erfolgte der Hinweis, derartige Kalkulationen seien unwirtschaftlich.
Dieses Verhalten des Herstellers genügte dem Bundesgerichtshof schon, um von einer unerlaubten Preisvorgabe, bzw. von einer Umgehung des Preisbindungsverbots bei vertikalen Vertriebssystemen auszugehen.
Hintergrund ist die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, gemäß der Vereinbarungen über Endverkaufspreise aus kartell- und wettbewerbsrechtlichen Grüden nichtig sind.
Auch im Franchiserecht stellt sich regelmäßig die Frage geeigneter Endverbraucherpreise, auf welche nicht wenige Franchisegeber trotz des dargelegten Preisbindungsverbots versuchen Einfluss zu nehmen.