Regelmäßig werden im Einzelhandel Waren mit so genannten „statt-Preisen“ beworben. Ein Preis ist rot durchgestrichen, und der aktuelle Preis steht darunter.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass der Hinweis auf den durchgestrichenen in Bezug genommenen Preis eindeutig sein muss. Wenn ein höherer Preis einfach nur durchgestrichen sei, könne ein durchschnittlicher Verbraucher einerseits vermuten, es handele sich dabei um den bisher im selben Geschäft geltenden Preis, andererseits könne er aber auch annehmen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den sonst üblicherweise im Einzelhandel für das entsprechende Produkt verlangten Preis handele.
Das Gericht hat eine solche Bewerbung von Produkten jetzt als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn nicht entweder klar die Bezugsgröße genannt werde – also entweder früherer Preis oder üblicher Preis –, oder aber beide Varianten zutreffen würden.
Ohne weiteren Kommentar oder ohne weitere Erläuterung ist also zukünftig ein durchgestrichener Preis nur dann zulässig, wenn der entsprechende Artikel sowohl in dem konkreten Geschäft früher zu diesem Preis verkauft wurde, und er darüber hinaus auch in anderen Geschäften aktuell weiterhin üblicherweise zu diesem Preis verkauft wird.
OLG Hamm, Az. 4 U 186/12, Urteil vom 24.01.2013
Das ergibt Sinn: Ein Geschäft wirbt mit dem handelsüblichen Preis in durchgestrichener Form, hat aber selbst das Produkt vorher schon zum niedrigeren Preis angeboten…