Wettbewerbsverbote in Franchiseverträgen

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Wettbewerbsverbote in Arbeits- oder Vertriebsverträgen, so auch in Franchiseverträgen, haben in der Regel zweierlei Zielrichtungen. Zum einen will sich der Franchisegeber gegen Konkurrenz aus dem Kreis der eigenen Franchisenehmer schützen, zum anderen will er aber auch versuchen, sein systemspezifisches Know-How soweit wie möglich innerhalb seines Systems zu behalten, um so wenig wie möglich unmittelbarer Nachahmer zu bekommen.

Dem Franchising immanentes Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich herrscht unter Juristen die Ansicht, dass sich bereits aus dem Charakter einer Franchisepartnerschaft ein Wettbewerbsverbot ergibt. Denn Franchising ist eine Partnerschaft, bei der beide Partner, Franchisegeber und Franchisenehmer, gemeinsam am Erfolg eines Konzeptes und einer Marke zusammenarbeiten. Mit diesem grundsätzlichen Ziel würde es sich nicht vertragen, wenn der Franchisenehmer parallel dazu in derselben Branche noch ein weiteres Unternehmen nach einem ähnlichen Konzept betreiben würde, welches in unmittelbarer Konkurrenz zum Franchisesystem steht.

Wettbewerbsklauseln in Franchiseverträgen

Um allerdings diesen Wettbewerb auch effizient auszuschließen, finden sich in nahezu allen Franchiseverträgen entsprechend vertraglich vereinbarte Regelungen. Zum einen gibt es Klauseln, die den Wettbewerbs während der laufenden Vertragslaufzeit verbieten, und den Umfang dieses Wettbewerbsverbotes genau bezeichnen. Zum anderen gibt es aber darüber hinaus in vielen Franchiseverträgen auch sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die es dem Franchisenehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Franchisepartnerschaft weiterhin verbieten sollen, ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Gerade bei diesem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geht es ganz besonders um den Schutz des Franchisesystems davor, dass ein Franchisenehmer das komplette Know-How eines Systems quasi abgreift, und dann unter anderem Markennamen weiter gewinnbringend verwendet. Oft stehen auch Gesichtspunkte der Standortsicherung hinter solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.

Inhaltliche Reichweite von Wettbewerbsverboten

Wichtig ist bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten, dass durch die konkrete Formulierung genau festgelegt wird, was alles von diesen Wettbewerbsverboten umfasst sein soll. Bereits am ganz einfachen Beispiel der Gastronomie lässt sich darstellen, dass möglicherweise nicht immer so ganz eindeutig ist, welche Art von Geschäftskonzept als Konkurrenz zum betreffenden Franchisesystem verstanden wird. Sind alle Burger-Restaurants Wettbewerber? Oder sind nur die klassischen Fastfood-Burger-Restaurants Wettbewerber und die eher liebevoll ausgestatteten Restaurants mit Bedienung, Cocktails und Gourmet-Burgern untereinander Wettbewerber? Sind auch Pizzerien Wettbewerber zu Burger-Restaurants, weil der hungrige Konsument genau zwischen diesen beiden Varianten des Fastfoods sich entscheiden möchte? All diese Fragen gilt es zu klären und sie müssen sich in der konkreten Formulierung des Wettbewerbsverbotes wiederfinden, damit der Streit darüber, was tatsächlich als Wettbewerb zu verstehen ist, minimiert werden kann.

Gesetzliche Vorgaben für Wettbewerbsverbote

Wichtig ist es aber auch, die gesetzlichen Schranken von Wettbewerbsverboten einzuhalten. Nicht jede Art von Wettbewerbsverbot ist auch rechtlich zulässig. Zwar ist es möglich, ein umfassendes, also letztlich weltweites Wettbewerbsverbot für die Zeit der Dauer der Franchisepartnerschaft zu vereinbaren. Dies gilt jedoch nicht für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Da muss sich der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes auf den bisherigen Vertragsstandort oder das Vertragsgebiet bzw. auf den entsprechenden Kundenstamm beziehen. Denn sonst käme ein örtlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot quasi einem Berufsverbot gleich.

Auch gibt es zeitliche Schranken für Wettbewerbsverbote. Dies gilt insbesondere für die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote. Während bspw. im Handelsvertreterrecht nach § 90a HGB ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig ist, gilt für Franchiseverträge aus kartellrechtlichen Gründen die Obergrenze von lediglich einem Jahr.

Karenzentschädigung für den Franchisenehmer

Wichtig ist, dass sich ein Franchisegeber gerade ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch etwas kosten lassen muss. Wenn er dem Franchisenehmer untersagen will, an dem bisherigen Standort in der bisherigen Branche für die Dauer eines Jahres sein Geschäft nicht weiter betreiben zu dürfen, so muss er ihm hierfür eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen, die im Zweifel durch ein Gericht festgelegt wird, und die von den bisherigen Erträgen am dortigen Standort abhängt. Daher muss ein Franchisegeber immer genau überlegen, ob er lieber auf ein Wettbewerbsverbot verzichtet oder ob er bereit ist, eine entsprechende nicht ganz unerhebliche Entschädigung zu zahlen.

Notwendigkeit sorgfältiger Vertragsgestaltung

Da sich die rechtlichen Vorgaben für Wettbewerbsverbote zum einen aus einer analogen Anwendung des Handelsvertreterrechtes, zum anderen aber auch aus kartellrechtlichen Vorgaben ergeben, muss bei der Vertragsgestaltung sehr genau darauf geachtet werden, was rechtlich zulässig ist. Unzulässige Regelungen können nämlich sehr schnell dazu führen, dass die betreffende Klausel in ihrer Gänze unwirksam ist.

Da es sich bei Franchiseverträgen um so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, führen unklare Regelungen aufgrund der sogenannten AGB-Kontrolle durch die Gerichte in der Regel zur vollständigen Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel. Auch führt beispielsweise ein räumlich unbeschränktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der Regel zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel, während ein lediglich zeitlich zu lang vereinbartes Wettbewerbsverbot gültig bleibt, allerdings nur für den höchsten rechtlich zulässigen Zeitraum.

All diese Beispiele zeigen, dass bei der Vertragsgestaltung höchste Vorsicht geboten ist. Zum einen muss vorher genau geklärt werden, was im Hinblick auf das besondere Know-How und den notwendigen Systemschutz gewollt ist, und was wirtschaftlich möglich und vertretbar erscheint. Zum anderen muss darauf geachtet werden, was rechtlich möglich ist, damit nicht im Streitfalle mehrere Klauseln des Franchisevertrages für unwirksam erklärt werden – teilweise mit vorher nicht vorhersehbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.

Unklare Rechtslage für Wettbewerbsverbote im Franchiserecht

Anlass für diese Erörterungen zum Wettbewerbsverbot bietet eine neue Entscheidung des Landgerichts Köln. Dort wurde bspw. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot deshalb für unwirksam erklärt hatte, weil in der Klausel eine Regelung hinsichtlich der zu zahlenden Karenzentschädigung fehlte. Obwohl diese Karenzentschädigung wegen der gesetzlich zwingenden Regelung in jedem Falle zu zahlen gewesen wäre, obwohl im Handelsvertreterrecht ein eigener vertraglicher Hinweis auf diese Zahlungspflicht nicht erforderlich ist, und obwohl ebenfalls fast die überwiegende Mehrheit der Franchiserechtler bisher davon ausging, dass auch das Fehlen einer entsprechenden Regelung nicht die Wirksamkeit der ganzen Klausel berührt, muss man immer wieder auf entsprechende überraschende Gerichtsentscheidungen vorbereitet sein.

Daher ist es in manchen Fällen sinnvoll, bei der Vertrags- und Klauselgestaltung den scheinbar nicht unbedingt notwendigen, aber eben sichereren Weg zu gehen, um vor bösen Überraschungen bewahrt zu bleiben.

LG Köln, Az. 31 O 146/18, Urteil v. 14.05.2019

2 Kommentare zu "Wettbewerbsverbote in Franchiseverträgen"

  1. David Bohn sagt:

    Wo kann man das Urteil LG Köln, Az. 31 O 146/18, Urteil v. 14.05.19 finden? Ich würde es gern für einen Fall verwenden, wenn es so wie in Ihrem Beitrag geschrieben lautet. Allerdings ist es weder auf Juris, noch bei Google-Suche überhaupt irgendwo zu finden. Haben Sie sich beim Zitieren vertippt oder habe ich am falschen Ort geschaut?
    Mit freundlichen Grüßen

    David Bohn

  2. Sehr geehrter Herr Bohn,
    bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung. Das Aktenzeichen ist richtig. Das Urteil ist wohl allerdings nicht veröffentlicht worden. Ich kenne es nur, weil ich selbst an dem Verfahren beteiligt war …
    Beste Grüße
    Martin Niklas

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