
Im Rahmen der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs kommt es darauf an, welche Kunden der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit neu für das Unternehmen geworben hat. Als Neu-Werbung gilt auch die erhebliche Erweiterung des Sortiments bei einem Abnehmer, der schon früher Kunde des Unternehmens war.