Regelmäßig werden im Einzelhandel Waren mit so genannten „statt-Preisen“ beworben. Ein Preis ist rot durchgestrichen, und der aktuelle Preis steht darunter.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass der Hinweis auf den durchgestrichenen in Bezug genommenen Preis eindeutig sein muss. >> weiterlesen