Auch für Franchisesysteme ist es mittlerweile von der Rechtsprechung eindeutig anerkannt, dass die zwingende Regelung von § 89b HGB auch auf Franchisenehmer analog angewendet wird.
§ 89b HGB regelt die Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters, die diesem nach Vertragsbeendigung zustehen, und die zum einen die Provisionsverluste des Handelsvertreters, und zum anderen die weiterwirkenden Vorteile aufgrund neu hinzugewonnener Kunden auf seiten des Unternehmers ausgleichen sollen.
Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Franchisenehmer
Ein Franchisenehmer unterscheidet sich von einem Handelsvertreter unter anderem insoweit wesentlich, als er im eigenen Namen die Geschäfts mit seinen Kunden abschließt und nicht stellvertretend im Namen des Franchisegebers. Daher ist es auch nicht zwingend, dass nach Vertragsbeendigung der Franchisegeber automatisch mit den bisherigen Kunden des Franchisenehmers weiterhin Geschäfte machen kann. >> weiterlesen