
Das Kartellrecht begegnet einem im Bereich des Franchising in der Regel dort, wo es um die Frage von Preisbindungen im Rahmen eines Franchisevertrages geht. Da nämlich der Franchisegeber und der Franchisenehmer beides selbstständige Unternehmer sind, hat die Vorgabe von Endverbraucherpreisen durch den Franchisegeber im Franchisevertrag den Charakter einer wettbewerbswidrigen Absprache zweier Unternehmen. Solche Preisabsprachen sind in der Regel kartellrechtswidrig, was zur Nichtigkeit der entsprechenden Regelung im Franchisevertrag, schlimmstenfalls sogar zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages führen kann. >> weiterlesen