Laufzeiten eines Franchisevertrages – zu lang oder zu kurz?

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Einer der kritischsten Punkte aus Sicht eines Franchisenehmers, im Vergleich zu einem ungebundenen selbstständigen Unternehmer, ist die Problematik der dauerhaften Bindung an den einmal unterzeichneten Franchisevertrag. Während ein ungebundener selbständiger Unternehmer seinen Betrieb einfach schließen kann, wenn er nicht mehr wirtschaftlich arbeiten kann, so bleibt der Franchisenehmer an den abgeschlossenen Vertrag, und insbesondere an die dort enthaltene Vertragslaufzeit gebunden. Der Franchisegeber kann also verlangen, dass der Franchisenehmer trotz völliger Unrentabilität sein Geschäft bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fortführt.

Feste Vertragslaufzeiten liegen im beiderseitigen Interesse

Zugegebenermaßen ist dies bei vielen Franchisenehmern immer wieder ein Problem, andererseits liegt es auch in der Natur des Franchising, dass in der Regel Verträge mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart werden, die nicht vorzeitig und jederzeit gekündigt werden können. Denn zum einen will der Franchisenehmer selbst erreichen, dass sich seine anfangs getätigten Investitionen amortisieren können, und dass er irgendwann in die Gewinnzone gelangt, ohne dass ihm der Franchisegeber einfach das Vertragsverhältnis kündigen kann. Umgekehrt kann es auch nicht im Interesse des Franchisegebers sein, sein gesamtes Know-how und sein Geschäftskonzept einem Franchisenehmer zu überlassen, damit dieser nach kurzer Zeit den Franchisevertrag wieder kündigt und möglicherweise in derselben Branche mit dem erworbenen Wissen als Wettbewerber auftritt. Bestimmte Mindestlaufzeiten eines Franchisevertrages sind also meist in beiderseitigem Interesse.

Unangemessene Benachteiligung zu langer Vertragslaufzeiten

Da dennoch eine sehr lange Bindung einen benachteiligenden Charakter hat, sind der Wirksamkeit entsprechender Laufzeitklauseln irgendwo auch wieder Grenzen gesetzt. Eine klare gesetzliche Regelung gibt es nicht, und auch eine durchgängige Linie in der Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Dies liegt aber auch daran, dass die Interessenlage bei den so völlig unterschiedlich gearteten Franchisesystemen sehr verschieden sein kann. Während bei einem großen Gastronomie-Franchisekonzept mit 6 oder gar 7stelligen Investitionsbeträgen für den Franchisenehmer eine lange Laufzeit zwingend notwendig ist, um überhaupt eine Amortisation dieser Investitionen sicherzustellen, so besteht diese Notwendigkeit bei kleineren Dienstleistungsfranchisen, die mit wenig Investitionen auskommen, nicht.

Mehr als zwanzigjährige Vertragslaufzeiten in der Regel unwirksam

So besteht in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur Einigkeit, dass Laufzeiten von mehr als 20 Jahren auf jeden Fall benachteiligend, oder sogar sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sind. Solche Laufzeitklauseln sind damit unwirksam, wenn nicht sogar der ganze Franchisevertrag als nichtig zu betrachten ist. Aber selbst eine Laufzeit von 20 Jahren wird der Interessenlage in den meisten Franchisesystemen nicht gerecht.

Zu lange Laufzeitklauseln werden nur bei Betriebspflicht relevant

Allerdings haben mehrere Gerichte im Falle eines kleineren Gastronomiekonzeptes eine zwanzigjährige Laufzeit deshalb für rechtlich unproblematisch erachtet, weil in dem Franchisevertrag keinerlei Verpflichtung enthalten war, das Franchise-Outlet auch tatsächlich zu betreiben. Derartige Franchiseverträge dürften jedoch die Ausnahme sein.

Einigkeit besteht jedoch, dass lediglich eine bis zu zehnjährige Laufzeit für alle Franchisesystemen als rechtsbeständig gilt.

Keine Möglichkeit der Amortisation von Investitionen bei zu kurzen Vertragslaufzeiten

Umgekehrt dürften selbst bei kleineren Franchisesystemen Laufzeiten von weniger als fünf Jahren meist zu kurz sein, um im Einzelfall eine Amortisation der Investitionen zu ermöglichen. Daher bedeutet es aus Sicht des Franchisegebers ein Risiko, Franchiseverträge mit weniger als zwei Jahren Laufzeit abzuschließen.

In einer der wenigen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema jedenfalls hat das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst entschieden, dass bei einem durchschnittlich investitionsintensiven Franchisesystem, wie es das dem Verfahren zu Grunde liegende Autoscheiben-Reparatursystem darstellte, die Vereinbarung einer Laufzeit von fünf Jahren jedenfalls ohne weiteres möglich ist.

Notwendigkeit einer umfassenden wirtschaftlichen und juristischen Abwägung bei der Vertragsgestaltung

Bei der Gestaltung von Franchiseverträgen empfiehlt sich einerseits eine umfassende wirtschaftliche Abwägung bezüglich notwendiger Investitionen und Risiken, und andererseits eine kompetente rechtliche Beratung bezüglich aller Voraussicht nach rechtssicherer Vertragslaufzeiten.

OLG Frankfurt, Az. 4 U 41/14, Urteil vom 08.10.2014

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