Eine Sonderstellung im Vertriebsrecht nehmen die Tankstellen- bzw. Tankstellenpachtverträge ein. Im allgemeinen ist anerkannt, dass Tankstellenhalter hinsichtlich ihres Hauptgeschäftes, nämlich dem Vertrieb von „Kraft- und Schmierstoffen“ für Kraftfahrzeuge, als Handelsvertreter einzustufen sind, da sie die Kraftstoffe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des jeweiligen Mineralölkonzerns verkaufen. Daher steht ihnen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die von ihnen geworbenen Stammkunden auch ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. >> weiterlesen