Dieses Jahr ist das Jahr der aus franchiserechtlicher Sicht spannenden Gerichtsprozesse unter Beteiligung eines Shootingstars der Franchiseszene, „Hans im Glück“.
Bereits vor einigen Monaten kam es zum Streit zwischen dem Betreiber der Gourmet-Burgerkette und der Raumdesignerin, die die Inneneinrichtung einschließlich des typischen Birkenwaldes entworfen hatte. Hatte sie ursprünglich ihr Honorar für das Raumkonzept und das Raumdesign des Pilotbetriebes erhalten, so wollte sie unter Berufung auf eine angebliche Vereinbarung nach Eröffnung zahlreicher Franchise-Outlets zusätzliches Honorar für die flächendeckende Verwendung ihres Konzeptes haben und berief sich dabei auf ihr Urheberrecht.
Erste Instanz sieht nur Inspiration durch das Raumkonzept
Schließlich klagte sie vor dem Landgericht München I, und verlangte, dass „Hans im Glück“ die flächendeckende Verwendung ihres Raumkonzeptes unterlasse. Das Landgericht war noch der Ansicht, ihr Raumkonzept habe zwar durchaus eine entsprechende gestalterische Qualität, dass ihm Urheberrechtsschutz zukomme, die teilweise Weiterverwendung von Details aufgrund der Inspiration aus dem ursprünglichen Lokal stelle jedoch keine Urheberrechtsverletzung dar.
Wiederverwendung der typischen Elemente stellt Urheberrechtsverletzung dar
Das sah das Oberlandesgericht München anders. Da alle Franchise-Outlets im wesentlichen gleich oder ähnlich gestaltet waren, und auch die typischen Elemente, insbesondere die Birkenstämme, überall in gleicher Weise auftauchten, sei durch die Weiterverwendung das Urheberrecht der Raumdesignerin verletzt.
„Hans im Glück“ bezahlt Pauschalbetrag für unbegrenztes Nutzungsrecht
Da die Rechtsansicht des Gerichts eine Untersagung der Weiterverwendung des Raumdesigns in den bestehenden Filialen zur Folge gehabt hätte, und da darüber möglicherweise noch in einer dritten Instanz beim Bundesgerichtshof gestritten worden wäre, empfahl das Gericht beiden Parteien eine Einigung im Vergleichswege, die die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigte, und die von „Hans im Glück“ und der Raumdesignerin dann schließlich auch akzeptiert wurde. „Hans im Glück“ musste weitere 180.000 € zahlen, dafür aber darf der Franchisegeber das Design ab sofort unbegrenzt überall umsetzen.
Designerverträge sollten geplante Multiplizierung per Franchising berücksichtigen
Bei der Verfolgung dieses Prozesses verwundert es etwas, dass es zu solchen Konflikten gerade im Bereich des Franchising und im Bereich der Systemgastronomie nicht schon häufiger gekommen ist. Denn schließlich ist es ja gerade typisch für Franchisesysteme, dass sich das stets markante Design in allen Filialen oder Franchise-Outlets wiederholt. Möglicherweise haben betroffene Raumdesigner nicht immer den Mut, weil sie nicht an die Schutzfähigkeit ihres Konzeptes glauben, oder aber es werden bereits vorab geeignete Vereinbarungen zwischen dem künftigen Franchisegeber und dem Gestalter getroffen.
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