Welchen Wert hat das systemspezifische Know-how eines Franchisekonzeptes?

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Das Know-how ist der Schlüsselbegriff eines jeden Franchisekonzeptes. Gemeint ist damit das, was ein Franchisesystem ausmacht, was es besonders macht, und dessen Erwerb notwendig ist, um als Franchisenehmer ein entsprechendes Franchise-Outlet zu betreiben. Dokumentiert wird das Know-how im Wesentlichen im Franchisehandbuch. Nach der Definition der EU und des Ethikkodex des Deutschen Franchiseverbandes muss das Know-how geheim, wesentlich und identifiziert sein. Was das rechtlich bedeutet, ließe sich ausführlich darstellen, was es jedoch rein praktisch bedeutet, bleibt oft im Unklaren.

Know-how als schutzwürdiges Unterscheidungsmerkmal und Spezifikum

Grundsätzlich scheint jedoch von Bedeutung zu sein, dass sich das Know-how eines Franchisekonzeptes in wesentlichen Bereichen von dem Know-how eines jeden anderen Franchisekonzeptes unterscheidet, und dass es ohne das spezifische Know-how unmöglich ist, ein Unternehmen nach dem betreffenden Franchisekonzept zu betreiben. Daher schützt ein jeder Franchisegeber sein Know-how auch durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen.

Sind wirklich alle Franchisesysteme einmalig?

Zwischen der Theorie, was so ein systemspezifisches Know-how ausmachen soll, und dem, was tatsächlich manchmal hinter so manchem Franchisekonzept steckt, klafft jedoch bisweilen eine große Lücke. Es lässt sich wohl kaum behaupten, dass ein jedes Franchisekonzept, beispielsweise im Einzelhandel oder in der Gastronomie, so außergewöhnlich ist, dass es mit keinem anderen Konzept verwechselt werden könnte, und dass dessen Erfolg ausschließlich auf diesen speziellen Besonderheiten beruhen würde. Handelt es sich doch häufig um sehr ähnliche Konzepte, die sich allenfalls durch geringfügige Qualitätsdifferenzen unterscheiden oder durch das anders gestaltete Logo.

Die Eintrittsgebühr als Gegenleistung für die Überlassung des Know-how

Als Gegenleistung für die erstmalige Überlassung des Know-hows an den neuen Franchisenehmer wird in der Regel die Eintrittsgebühr betrachtet. Hat das Know-how wenig Gehalt, bzw. besteht es im wesentlichen aus allgemein bekannten Weisheiten, so ist nicht klar, wofür überhaupt eine Eintrittsgebühr gezahlt werden muss. Erstaunlich selten jedoch haben sich bisher Gerichte mit dieser Fragestellung beschäftigt.

Fehlendes Know-how und Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages

Das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch hat in einem noch laufenden Verfahren ganz konkret angedeutet, dass ein im Franchisehandbuch dokumentiertes so genanntes Know-how, welches keinerlei spezifischen Gehalt aufweist, möglicherweise dazu führen könnte, dass der gesamte Franchisevertrag sittenwidrig ist. Denn sittenwidrig kann ein Vertrag dann sein, wenn die Werte von Leistung des einen Vertragspartners und Gegenleistung des anderen Vertragspartners in einem eklatanten Missverhältnis zueinander stehen. Wenn man also für quasi wertloses Know-how eine recht hohe Eintrittsgebühr zahlen soll, so ist möglicherweise der gesamte Franchisevertrag, auf jeden Fall jedoch die Vereinbarung bezüglich der Eintrittsgebühr sittenwidrig und damit nichtig.

Das Gericht will nun, sollten sich die Parteien nicht vorher einigen, einen Sachverständigen beauftragen, um festzustellen, ob das in dem betreffenden Franchisehandbuch niedergelegte Know-how nicht vielleicht doch irgend einen Wert hat, den das Gericht bisher nicht erkennen konnte.

Der Fortgang dieses Prozesses bleibt mit Spannung abzuwarten. Auf jeden Fall aber sollte sich jeder Franchisegeber dessen bewusst sein, dass nicht jedes Geschäftskonzept automatisch ein wirklich werthaltiges Know-how aufzuweisen hat, wenn es sich lediglich an allgemein bekannten Kenntnissen orientiert.

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