Die Löschung des „Google Cache“ nach Ende der Franchisepartnerschaft

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht, Franchising.

In allen Franchiseverträgen finden sich genaue Regelungen dessen, was der Franchisenehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Franchisegeber zu veranlassen hat. Hierunter fällt gegebenenfalls ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, aber auch die Rückgabe von Materialien, die im Eigentum des Franchisegebers stehen. Wichtig ist hierbei insbesondere das Franchisehandbuch.

Kein Auftritt mit der Franchisemarke mehr nach Vertragsbeendigung

Auch die scheinbare Selbstverständlichkeit, dass der Franchisenehmer nach Beendigung der Franchisepartnerschaft nicht mehr unter dem Namen bzw. mit der Marke des Franchisegebers im Geschäftsverkehr auftreten darf, ist in den meisten Franchiseverträgen ausdrücklich geregelt. Unter dieses Verbot fallen die Ladeneinrichtung, sämtliche Printmedien, aber natürlich auch der Auftritt des Unternehmens im Internet. Einen konkreten vertraglichen Niederschlag finden diese Pflichten insbesondere auch deshalb, weil ein Verstoß gegen sie meist mit einer empfindlichen Vertragsstrafe bewehrt ist. Derjenige Franchisenehmer also, der diese Pflichten nicht allzu ernst nimmt, kann sehr schnell, ohne Abmahnung und ohne Nachweis eines möglicherweise entstandenen Schadens zu Strafzahlungen aufgefordert und verurteilt werden.

Die Frage, was genau der Franchisenehmer alles beseitigen muss, scheint auf den ersten Blick klar zu sein. Das Internet jedoch macht dabei häufig einen Strich durch die Rechnung. Denn rechnet der Franchisenehmer zunächst nur mit seinen eigenen Internetauftritten auf der Internetseite und in den Social Media, so lässt er sich aufgrund der unüberschaubaren Mechanismen des weltweiten Netzes dennoch auf unterschiedliche andere Art und Weise finden, auch in Verbindung mit dem ehemaligen Franchisegeber.

Das nachhaltige Gedächtnis des „Google Cache“

So besitzt beispielsweise die Suchmaschine Google ein entsprechendes Gedächtnis, den „Google Cache“, welches dafür sorgt, dass meist nicht nur die aktuelle Version, sondern auch ältere Versionen einer Internetseite gefunden und aufgerufen werden können. Selbst dann also, wenn der Franchisenehmer auf der Internetseite sein gesamtes Corporate Identity auf die Zeit nach der Franchisepartnerschaft angepasst hat, und wenn er sämtliche Hinweise auf das bisherige Franchisesystem entfernt hat, so ermöglicht es der „Google Cache“ häufig ohne weiteres, die Seite in ihrem alten Gewand mit dem Logo des Franchisesystems anzuzeigen.

Die Haftung des Franchisenehmers für das Eigenleben des Internet

Wenn sich nun der Franchisenehmer darauf beruft, dies sei nicht sein Problem, denn schließlich habe er eine solche Speicherung im Internet nicht veranlasst, so hat er leider zu kurz gedacht. Mittlerweile gibt es nämlich bereits mehrere Urteile zu entsprechenden Fallgestaltungen, wenn auch nicht unmittelbar Franchisesysteme betreffend.

Wettbewerbswidrige Handlungen im „Google Cache“

Bestätigt wurde die entsprechende Rechtsprechung jüngst durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dabei ging es um einen Kfz-Händler, dem bestimmte Werbeaussagen untersagt worden waren. Er hatte diese auf seiner Internetseite gelöscht, den „Google Cache“ jedoch hatte er nicht

beachtet. Das Gericht verurteilte ihn, und legte dar, dass jeder im Geschäftsleben Stehende im Falle von bestimmten Verboten im Rahmen des gewerblichen Internetauftritts dazu verpflichtet sei, in zumutbarem Rahmen, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, auf eine vollständige Entfernung der verbotenen Aussagen hinzuwirken. Der konkrete Kfz Händler hätte also bei Google eine entsprechende Eingabe machen müssen und auf eine Entfernung der unerlaubten Inhalte auch im Gedächtnis des „Google Cache“ hinwirken müssen.

Anwendbarkeit der Rechtsprechung auf Franchisefälle

Diese Urteile, derer es mittlerweile mehrere gibt, sind ohne weiteres auch auf die eingangs dargestellte Sitzsituation nach Beendigung einer Franchisepartnerschaft übertragbar. Ein Franchisenehmer muss sich also bei Beendigung der Franchisepartnerschaft ausreichend Zeit nehmen, das Internet nach Fundstellen zu durchsuchen, in denen er noch in Verbindung mit der Franchisemarke zu finden ist. Kann er solche Bemühungen und entsprechende Eingaben an die jeweiligen Betreiber von Portalen und insbesondere auch hinsichtlich des „Google Cache“ dokumentieren und nachweisen, so wird der Franchisegeber keine Vertragsstrafen verhängen können.

OLG Düsseldorf, Az. I 15 U 119/14, Urteil vom 03.09.2015

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