Höhe der Franchisegebühren anpassen

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Eine der Hauptpflichten des Franchisenehmers ist die Zahlung von Franchisegebühren.

Feste Vereinbarungen im Vertrag

In den meisten Franchiseverträgen finden sich bezüglich der laufenden Franchisegebühren konkrete Regelungen hinsichtlich der Höhe. Entweder wird ein fester monatlicher Betrag vereinbart, oder  aber die Gebühren bemessen sich prozentual anhand des monatlichen Umsatzes oder des monatlichen Gewinns des Franchisenehmers. In all diesen Fällen gibt es normalerweise keine rechtlichen Probleme. Allenfalls könnte überprüft werden, ob die Franchisegebühren dermaßen überhöht sind und in keinerlei sinnvollem Verhältnis zu den Gegenleistungen des Franchisegebers stehen, dass sie als sittenwidrig einzustufen wären. Solche Fälle jedoch kommen in der Praxis eher selten vor.

Indexklauseln

Gelegentlich jedoch versuchen die Franchisegeber, die Höhe der Franchisegebühren variabel zu gestalten, bzw. Möglichkeiten zu einer späteren Anpassung vorzusehen. Hierbei kommt beispielsweise eine so genannte Indexklausel in Betracht, nach der die Franchisegebühren unter bestimmten Voraussetzungen an den allgemeinen Verbraucherpreisindex angepasst werden. Auch solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig, allerdings sind dabei die besonderen Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKlG) zu beachten. Ohne hierauf in diesem Zusammenhang näher eingehen zu wollen ist jedoch auf eine Grundvoraussetzung hinzuweisen. Solche Indexklauseln sind gem. § 3 PrKlG nur zulässig in Verträgen, die mindestens mit einer festen Erstlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen werden.  Finden sich solche Indexklauseln in Verträgen mit lediglich fünfjähriger Laufzeit, oder aber stellt sich die zehnjährige Laufzeit angesichts des eher geringen Investitionsbedarfs als rechtlich unzulässig dar, so ist die gesamte Indexklausel unwirksam, und der Franchisegeber kann keinerlei Anpassung der Gebühren verlangen.

Anpassung aufgrund zweiseitiger Vereinbarung

Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Gebührenanpassungsklausel mit dem Inhalt, dass sich beide Parteien auf Verlangen des Franchisegebers zu gegebener Zeit zusammensetzen, und über eine notwendige Erhöhung der Franchisegebühren verhandeln müssen. Solche Klauseln scheinen zwar sehr unbestimmt, sind jedoch in der Regel wirksam. Der Franchisegeber hat dann also das Recht, vom Franchisenehmer zu verlangen, zumindest mit ihm in Verhandlungen zu treten, und gegebenenfalls einer sinnvoll begründeten Erhöhung zuzustimmen. Was insoweit sinnvoll ist, muss im Zweifelsfalle ein Gericht anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten überprüfen.

Einseitige Anpassung nach Ermessen des Franchisegebers

Schließlich gibt es Klauseln, die die Erhöhung der Franchisegebühren in das freie Ermessen des Franchisegebers stellen. In solchen Fällen muss der Franchisegeber zwar mit dem Franchisenehmer nicht in Verhandlungen treten, und kann die erhöhten Gebühren einfach festsetzen, auch hier jedoch darf er dies nur im Rahmen des wirtschaftlich sinnvollen und notwendigen, was gegebenenfalls auch die Gerichte überprüfen müssen.

Angesichts der teilweise langjährigen Ungewissheit hinsichtlich des Ausgangs solcher Prozesse und damit der Wirksamkeit entsprechender Erhöhungen empfiehlt sich eher eine Regelung, die anhand des Umsatzes oder des Gewinns des Franchisenehmers ebenfalls für eine mittelfristige Anpassung an wirtschaftliche Verhältnisse sorgt.

AGB-Kontrolle der Gebührenklauseln

Bei allen verschiedenen Konstellationen ist es jedoch stets zu beachten, dass die betreffenden Gebührenklauseln im Franchisevertrag transparent und ohne weiteres für den unbefangenen Franchisenehmer verständlich sind. Ansonsten wären die Klauseln, welche in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind, alleine schon deshalb unwirksam mit der Folge, dass dann gar keine Erhöhung möglich ist.

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