Sanierungsmöglichkeiten des Franchisenehmer-Unternehmens

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Mangelnde Umsetzbarkeit des Systems

Das Franchising hat gerade auch in Deutschland einen teilweise eher zweifelhaften Ruf, unter anderem deshalb, weil die deutschen Medien es lieben, Skandalfälle pointiert der Öffentlichkeit vorzustellen. Natürlich gibt es diese Skandalfälle, in denen das Franchisesystem als solches daran krankt, nicht wirklich dazu in der Lage zu sein, ein erfolgreiches Geschäftsmodell hervorzubringen. In solchen Fällen kann dann auch der beste Franchisenehmer kein erfolgreiches Unternehmen an den Markt bringen.

Mangelnde Unternehmereigenschaft des Franchisenehmers

Häufig aber auch gibt es auch jene Fälle, in denen – und das ist im Franchising nicht anders als sonst beim selbstständigen Unternehmertum – der betreffende Franchisenehmer sich im Nachhinein einfach nicht als geeignet erweist, als selbstständiger Unternehmer sein Geschäft zum Erfolg zu führen.

Unverschuldete Sanierungsfälle

Schließlich aber gibt es auch jene Fälle, bei denen weder das System an seiner mangelnden Umsetzbarkeit, noch der einzelnen Franchisenehmer an seiner fehlenden Unternehmereigenschaft kranken. Es gibt auch jene Fälle, in denen ein talentierter Unternehmer ein an sich erfolgreiches Franchise-Geschäftsmodell nicht erfolgreich umsetzen kann, da verschiedene äußere Umstände oder gar unglückliche Zufälle zusammenkommen und das jeweilige Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bringen.

Solche Fälle sollen im Folgenden näher betrachtet werden. Denn in solchen Fällen lohnt es sich, zu schauen, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, das betreffende Unternehmen wieder in Schwung zu bringen. An Ideen und an Hilfsmaßnahmen wird es meist nicht mangeln, problematisch wird in den meisten Fällen immer die defizitäre Finanzausstattung des Franchisenehmers sein.

Um wirtschaftlich wieder zu gesunden, gibt es zum einen die Möglichkeit, dem Unternehmen weiteres Kapital zuzuführen, oder aber strukturelle Prozesse zu verändern. Letzteres wird meist nicht möglich sein, da das Franchisesystem ein insoweit zu enges Korsett vorgibt, in dem grundlegende Änderungen nicht einfach auf Initiative eines einzelnen Franchisenehmers umgesetzt werden können.

Fehlende Kapitalausstattung

Wenn jedoch für grundlegende Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise Werbeaktionen, Änderung der Marketingstrategie, usw., zusätzliches Kapital benötigt wird, so ist dieses in der Regel beim Franchisenehmer selbst in Form von Eigenkapital nur selten vorhanden.

Fremdkapital – also Darlehen – ist in solchen Situationen von Kreditinstituten ebenfalls nur sehr schwer zu bekommen, obwohl in diesem Zusammenhang die neuen EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, welche am 31. Juli 2014 in Kraft getreten sind, nicht ganz unerwähnt bleiben sollen.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2014.249.01.0001.01.DEU

Kündigung ist oft die schlechteste Lösung

Oft kommt es in der Verzweiflung zu Kündigung des Franchisevertrages. Eine wirtschaftlich zufriedenstellende Lösung ergibt sich daraus für den Franchisenehmer jedoch meist auch nicht. Führt er sein Unternehmen – wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt – ohne den Franchisegeber fort, so sind in der Regel aufgrund der fehlenden bekannten Marke erhebliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen, die durch die teilweise hinzugewonnene Betätigungsfreiheit bei weitem nicht kompensiert werden können. Wird das Geschäft ganz geschlossen, ist am Ende so viel Geld in den Sand gesetzt worden, dass auch dies keine zufriedenstellende Lösung ist.

Entwicklung gemeinsamer Strategien

Ziel sollte es daher stets sein, gemeinsam mit dem Franchisegeber Strategien der Sanierung zu erarbeiten. Letztlich ergibt sich aus der vertraglichen Pflicht des Franchisegebers zur umfassenden Unterstützung auch im gewissen Rahmen eine Pflicht zur Unterstützung im Falle drohenden Scheiterns. Wie weit diese vertragliche Unterstützungspflicht reicht, haben Gerichte bisher noch nicht klar entschieden.

Anpassung des Franchisevertrages

Grundsätzlich ist aber daran zu denken, dass der Franchisenehmer möglicherweise sogar ein Recht auf Vertragsanpassung hat, wenn sich die äußeren Umstände derart stark geändert haben, dass das System sich an dem bettreffenden Standort nicht in der vorgesehenen Art und Weise umsetzen lässt. In diese Richtung könnten dann also Verhandlungen mit dem Franchisegeber gehen. Hierbei ist an die Herabsetzung der Franchisegebühren zu denken, an die Anpassung des Vertragsgebietes, an die Erweiterung der Unterstützungsleistungen im Marketing und in der Werbung, oder aber auch an eine vorübergehende Lockerung einiger nicht gar so zentraler Systemvorgaben.

Auch wenn es hierzu bisher ebenfalls keine Rechtsprechung gibt, könnten sich solche Ansprüche möglicherweise sogar gerichtlich durchsetzen lassen. Da dies jedoch aus rein pragmatischen Gründen meist keinen Sinn hat – ein Gerichtsverfahren dauert ewig, das Vertrauensverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dürfte anschließend zerrüttet sein – sollte frühzeitig, wenn atmosphärisch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer noch alles in Ordnung ist, mit engagierter Argumentation und unter Zuhilfenahme kompetenter Unterstützung an solche Maßnahmen herangegangen werden.

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