Franchising im Handwerk – muss der Franchisenehmer Handwerker sein?

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Ein nicht unerheblicher Anteil der in Deutschland tätigen Franchisesysteme betrifft handwerkliche Leistungen. Oft ist es jedoch so, dass nicht einfach die konkrete Ausübung eines bestimmten Handwerksberufs Gegenstand der Franchise ist, sondern dass vielmehr einige wenige Dienstleistungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einem bestimmten Handwerksberuf zugeordnet werden können. Bei solchen Berufsbildern stellt sich oft die Frage, inwieweit die betreffenden Tätigkeiten, die manchmal lediglich dem Randbereich eines Handwerks zugeordnet werden können, eine entsprechende Ausbildung voraussetzen und eine Eintragung in die Handwerksrolle verlangen.

Genau dies war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei dem ein Franchisenehmer eines Franchisesystems, welches sich auf die Reinigung und Instandsetzung von Fenstern spezialisiert hat, per Feststellungsklage geklärt haben wollte, ob er für seine Tätigkeiten – u.a. Öffnen von Isolierglas, Austrocknen von Isolierglas, Wiederverschließen des Isolierglases – die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Beruf des Glaser benötige. Der betreffende Franchisenehmer war verunsichert worden, nachdem es seitens der Handwerkskammer und der kommunalen zuständigen Behörden diesbezüglich unklare Auskünfte gegeben hatte.

Das Oberverwaltungsgericht wies, wie schon das Verwaltungsgericht Mainz zuvor, die Klage ab mit der Begründung, der Franchisenehmer habe kein spezielles Feststellungsinteresse, da er derzeit noch nicht konkret entsprechenden Maßnahmen bezüglich der Unterlassung der betreffenden Tätigkeiten ausgesetzt sei. Das Gericht urteilte also, dass der Kläger, solange keine konkreten Maßnahmen gegen ihn unternommen würden, mit dieser Unsicherheit leben müsse. Wenn es dann einmal irgendeine Ordnungsverfügung gebe, könne sich der Franchisenehmer schließlich mit den üblichen Rechtsmitteln dagegen wehren.

Es ist verständlich, dass der betreffende Franchisenehmer ein solches Urteil als unbefriedigend empfinden muss, da er möglicherweise dauerhaft nicht weiß, ob er diejenigen Tätigkeiten, die zur seinem Leistungsspektrum gehören, überhaupt ausüben darf.

Grundsätzlich betrifft diese Problematik natürlich jeden Handwerker oder Gewerbetreibenden, der entsprechende Tätigkeiten im Randbereich eines Handwerksberufes ausübt. Von speziellem Interesse im Rahmen eines Franchisesystems ist der vorliegende Fall jedoch deshalb, weil es im Grunde genommen Aufgabe des Franchisenehmergebers sein müsste, sein Geschäftskonzept nur an solche Personen im Rahmen eines Franchiseverhältnisses zu „verkaufen“, die auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Entweder also dürfte der Franchisegeber Franchiseverträge lediglich mit entsprechend ausgebildeten Handwerkern abzuschließen, oder aber es müsste vor Unterzeichnung eines Vertrages geklärt sein, ob die betreffenden Tätigkeiten überhaupt einer entsprechenden Qualifikation bedürfen.

Natürlich ist es stets das Risiko eines jeden selbstständigen Gewerbetreibenden, zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten auch berechtigt zu sein. Bei Übernahme eines vollständigen Konzepts, wie im Rahmen eines Franchisevertrages, müsste es nach meiner Ansicht jedoch Bestandteil des Konzepts sein, dass die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten unstrittig ist, oder dass sicherheitshalber Franchisen nur an entsprechend qualifizierte Handwerker vergeben werden.

Wenn also in dem betreffenden Fall tatsächlich später einmal die kommunale Behörde gegen den nicht ausgebildeten Glaser vorgeht, ist nicht auszuschließen, dass dieser sich wegen eines eventuellen Schadensersatzes im Rückgriff an seinen Franchisegeber wendet.

OVG Rheinland-Pfalz, Az. 6 A 10966/13, Urteil vom 25.03.2014

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