Gründungszuschuss kann nicht einfach abgelehnt werden

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Die Situation für Existenzgründer ist in Deutschland nicht gerade rosig. Sowohl das gesellschaftliche Umfeld, als aber auch die konkrete Rechtslage in Deutschland lassen oft die Entscheidung junger Menschen für eine Selbständigkeit schwer fallen.

Hierzu hat nicht zuletzt auch eine Gesetzesänderung, die Ende 2011 in Kraft getreten ist, beigetragen. War bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung eines staatlichen Gründungszuschusses von bestimmten überprüfbaren Voraussetzungen abhängig, so entschied sich nunmehr der Gesetzgeber, zwecks Einsparung von Haushaltsmitteln die Entscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses in das Ermessen der jeweiligen Behörde, in der Regel der Bundesanstalt für Arbeit, zu legen.

Diese Änderung der Rechtslage hatte zur Folge, dass im abgelaufenen Jahr tatsächlich erheblich weniger Mittel in dieses Förderinstrument flossen, was mit einer erneuten Verschlechterung der Gründerkultur einherging.

Für einen kleinen Hoffnungsschimmer sorgte gegen Ende des Jahres eine Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim. Das Gericht hat entschieden, dass die Entscheidung über die Gewährung des Gründungszuschusses gemäß §§ 93 ff. SGB III zwar im Ermessen der Behörde liegt, dass dieses Ermessen jedoch keinesfalls willkürlich auszuüben ist. Das Gericht hat in seiner beispielhaften Entscheidung anlässlich einer Existenzgründung als selbständiger Golflehrer exemplarisch verdeutlicht, inwieweit sich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung an bestimmten gesetzlichen Vorgaben orientieren muss. Insbesondere durfte sie in dem vorliegenden Fall nicht willkürlich einen Vorrang von Umschulungsmaßnahmen für andere Berufe, die in abhängiger Beschäftigung auszuüben gewesen wären, konstruieren. Auch durfte sie den ausgebildeten Golflehrer aufgrund seiner vergleichsweise anspruchsvollen Tätigkeit nicht auf einfache Helfertätigkeiten in anderen Berufen verweisen. Schließlich wurde der Behörde auch vorgehalten, dass sie sich bezüglich Ihrer Fördermaßnahmen zumindest an eigene Absprachen mit dem Betroffenen halten musste.

Zwar stellt dieses Urteil noch längst keine Kehrtwende hin zu einer wieder auf einen Rechtsanspruch gestützten Gründungsförderung dar, dennoch sollte es richtungsweisend für die weitere Entwicklung sein.

Gerade in der Franchisebranche ist die Gewährung eines Gründerzuschusses von hoher Bedeutung, da einerseits erhebliche Investitionen zu Beginn der Selbstständigkeit stehen können, andererseits aber ein ausgefeiltes Geschäftskonzept der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden kann.

SG Mannheim, Aktenzeichen S 14 AL 2139/12, Urteil v. 23.08.2012

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