Nach wie vor ist es unter Franchiserechtlern umstritten, ob ein Franchisegeber seinen Franchisenehmern im Rahmen des Franchisevertrages verbindlich vorschreiben kann, mit einem bestimmten Steuerberater zusammen zu arbeiten. Dafür spricht die notwendige Einheitlichkeit der Buchhaltung und der Berichtspflichten, dagegen spricht die Bitte Betonung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Franchisenehmers.
In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde entschieden, dass eine solche Regelung zumindest in einem Arbeitsvertrag gegenüber einem Arbeitnehmer unwirksam ist. Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitnehmer durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt würde, und dass in nicht hinnehmbaren Maße in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Hinzu käme, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten gegebenenfalls sogar in die Rechte eines von dem Arbeitsvertrag nicht betroffenen Dritten, nämlich des Ehepartners, eingegriffen würde.
In der Grundargumentation dürfte sich dieses Urteil auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer übertragen lassen. Einerseits könnte man die Ansicht vertreten, dass ein Franchisenehmer insgesamt weniger abhängig vom Franchisegeber wäre, als ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber. Damit ließe sich begründen, dass eine Verpflichtung zur Beauftragung eines bestimmten Steuerberaters nicht ein sowieso schon sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis noch verstärken würde. Andererseits aber dürfte das Recht eines Selbstständigen, sich einen Steuerberater seiner Wahl zu suchen, noch stärkeres Gewicht haben, als bei einem unselbständigen Arbeitnehmer.
Allerdings ging es in dem vorliegenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht darum, dass der Arbeitgeber nicht nur den konkreten Steuerberater vorschreiben wollte, sondern dass es sich bei diesem sogar um den eigenen Steuerberater des Arbeitgebers handelte. Insofern macht es noch einen erheblichen Unterschied, ob lediglich ein gemeinsamer Steuerberater für alle Franchisenehmer aus Gründen der Einheitlichkeit vorgeschrieben wird, oder ob dies zugleich auch der Steuerberater des Franchisegebers ist. Zumindest Letzteres dürfte in jedem Fall analog dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam sein.
Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung empfiehlt es sich für Franchisegeber, bestenfalls eine Empfehlung bezüglich eines bestimmten Steuerberaters, der aber in keinem Fall auch der Steuerberater des Gesetzgebers ist, auszusprechen, gegebenenfalls verbunden mit gewissen Anreiz hinsichtlich der Abwicklung und der Vergütung.
BAG, 8 AZR 804/11, Urteil vom 23.08.2012
Das wäre ja noch schöner, wenn man mir vorschreiben wollte, zu welcher Person meines Vertrauens ich gehen soll, wenn es um eine Finanzen geht. Warum dann nicht gleich auch den Rechtsanwalt vorschreiben für den Fall, dass es mal zu einem Streit mit dem Franchisegeber kommt? Ich persönlich habe allerdings das Glück, Mitglied eines Franchisesystems zu sein, bei dem zwar einerseits das einheitliche Erscheinungsbild streng überwacht wird, andererseits aber auch die echte Selbstständigkeit des einzelnen Franchisenehmers eine Selbstverständlichkeit ist. In einem funktionierenden System werden Angebote wie zentrale Buchhaltung gerne angenommen, weitergehende wirtschaftliche und steuerliche Beratung allerdings bleibt selbstverständlich Aufgabe des einzelnen Unternehmers.
Guten Tag, lieben Dank für die interessanten Einblicke.
Dieser Artikel hat mich am meisten interessiert.
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Viele Grüße