Wenn Franchisenehmer mit der Umsetzung Ihres Franchise-Outlets scheitern, berufen sie sich häufig bei einer Forderung nach Vertragsauflösung oder Vertragsrückabwicklung gegenüber dem Franchisegeber auf eine falsche vorvertragliche Aufklärung. Da die meisten Franchisegeber kein Einzelkaufmann sind, sondern vielmehr eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, findet die Aufklärung häufig durch einen Vertreter, oft durch den Geschäftsführer des Franchisegeberunternehmens statt. Im Falle einer Klage liegt es dann nahe, neben dem Franchisegeber selbst auch den Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. Dies ist gelegentlich bei gescheiterten Franchisesystemen sogar notwendig, wenn das Franchisegeberunternehmen selbst keinerlei Zahlungsfähigkeit mehr zu erwarten verspricht. Da jedoch ein Geschäftsführer nicht der eigentliche Vertragspartner war, kommt insoweit auch keine vertragliche Haftung, sondern nur eine so genannte deliktische Haftung in Betracht. Es kommt also darauf an, ob der Geschäftsführer des Franchisegeberunternehmens den Franchisenehmer vorsätzlich über wesentliche Fakten getäuscht hat mit dem Ziel, den Franchisenehmer zum Eintritt in das Franchisesystem und damit verbunden zu einer Gefährdung oder Schädigung seines Vermögens zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil sehr ausführlich mit den besonderen Anforderungen einer solchen deliktischen Haftung eines Geschäftsführers eines Franchisegeberunternehmens beschäftigt. Insbesondere verlangt der BGH, dass ein Gericht den beklagten Geschäftsführer rechtzeitig darauf hinweist, dass möglicherweise auch eine deliktische Haftung in Betracht komme. Der Gesetzgeber müsse sich im Prozess auf eine solche rechtliche Bewertung einstellen können, um entsprechende Tatsachen vorzutragen und Beweise anzubieten. Weiterhin betont der Bundesgerichtshof, dass der getäuschte Franchisenehmer in vollem Umfang die Falschberatung beweisen müsse. Auch müsse er beweisen, dass durch den Abschluss des Franchisevertrages sein Vermögen geschädigt wurde oder zumindest eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Schließlich müsse der Franchisenehmer auch beweisen, dass der Geschäftsführer des Franchisegeberunternehmens ihn mit Vorsatz getäuscht hat. Vorsatz setze in diesem Falle voraus, dass es der betreffenden Person bewusst war, dass bei dem zukünftigen Franchisenehmer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seiner Vermögenslage nach Abschluss des Franchisevertrages eintreten werde.
Das Urteil zeigt, dass die Voraussetzungen für eine solche Geschäftsführerhaftung bedeutend strenger sind, als eine rein vertragliche Haftung des Franchisegebers selbst. Denn dort ergibt schon ein normaler vertraglicher Schadensersatzanspruch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Franchisevertrages, in dessen Rahmen zumindest ein Großteil der geleisteten Zahlungen verlangt werden kann. Eine gezielte Täuschungsabsicht ist im Rahmen dieser rein vertraglichen Haftung nicht erforderlich.