Am 1. Juli 2014 tritt die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft. Die damit verbundenen gesetzlichen Neuerungen können teilweise von großem Interesse auch für Franchisenehmer sein, die mit ihrem Unternehmen scheitern.
Verbrauchern, denen insoweit Existenzgründer gleichgestellt werden, soll es unter bestimmten Voraussetzungen leichter gemacht werden, nach kurzer Zeit durch eine Restschuldbefreiung wieder auf die Beine zu kommen.
Bisher ist es generell so, dass im Rahmen eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens nach sechs Jahren eine Restschuldbefreiung stattfindet, d.h., dass die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens und bei Einhalten bestimmter Verhaltensregeln nach sechs Jahren keine Schulden mehr hat.
Gerade für jemanden, der sich als Existenzgründer selbständig macht, ist dieser Zeitraum von sechs Jahren oft unzumutbar lang. Den Traum von der Selbständigkeit wird man dann oft endgültig aufgeben müssen. Die neuen Regeln ermöglichen eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren. Drei Jahre sind ein eher überschaubarer Zeitraum, nachdem es sich möglicherweise doch noch einmal lohnen kann, einen zweiten Versuch mit der Selbstständigkeit zu starten.
Voraussetzung für ein solch verkürztes Verfahren ist zum einen, wie bereits erwähnt, die Eigenschaft als Existenzgründer. Die betreffende Person darf also vor der gescheiterten Unternehmung nicht selbständig gewesen sein. Ebenfalls ist es notwendig, dass in diesen drei Jahren zumindest 35 % aller Schulden beglichen werden können und dass zudem die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens ebenfalls aufgebracht werden. Zugegebenermaßen ist dies eine Hürde, an der viele Unternehmen scheitern werden, wenn es zuvor richtig schlecht gelaufen ist. Andererseits bietet die Neuregelung zumindest jenen Unternehmen die Möglichkeit einer zweiten Chance, die zwar scheitern, deren wirtschaftliche Verhältnisse sich jedoch noch in einem überschaubaren Rahmen bewegen.
Für Existenzgründer in der Franchisebranche ist das Risiko des Scheiterns nachweislich signifikant geringer als für Existenzgründer ohne ein bereits erprobtes Geschäftsmodell. Dennoch besteht auch hier ein nicht zu unterschätzendes Insolvenzrisiko, wenn die Eignung für das jeweilige System falsch eingeschätzt wurde oder wenn der Franchisegeber sein Franchisesystem deutlich besser dargestellt hat, als es ist. Hinzukommt oft, dass man aufgrund einer nicht selten 5-, 10- oder gar 20jährigen Laufzeit des Franchisevertrages nicht, wie bei einem unabhängigen eigenen Unternehmen, die Notbremse ziehen kann, sondern häufig sehenden Auges immer tiefer in die Zahlungsunfähigkeit rutscht.