Das Kartellrecht begegnet einem im Bereich des Franchising in der Regel dort, wo es um die Frage von Preisbindungen im Rahmen eines Franchisevertrages geht. Da nämlich der Franchisegeber und der Franchisenehmer beides selbstständige Unternehmer sind, hat die Vorgabe von Endverbraucherpreisen durch den Franchisegeber im Franchisevertrag den Charakter einer wettbewerbswidrigen Absprache zweier Unternehmen. Solche Preisabsprachen sind in der Regel kartellrechtswidrig, was zur Nichtigkeit der entsprechenden Regelung im Franchisevertrag, schlimmstenfalls sogar zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages führen kann.
Solche Preisabsprachen zwischen selbstständigen Unternehmen sind jedoch in erster Linie nicht deshalb geboten, um etwa einen Franchisenehmer, sondern vor allem, um den freien Wettbewerb in unserer Marktwirtschaft, und damit den Verbraucher zu schützen. Die Verbraucher interessieren die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Franchisegeber und Franchisegeber wenig, so dass insoweit ein Blick auf die Tätigkeit des Bundeskartellamtes zu werfen ist.
Das Bundeskartellamt und horizontale Preisabsprachen
Das Bundeskartellamt hat eigene Ermittlungsbefugnisse und kann das Vorhandensein von unzulässigen Absprachen zwischen selbständigen Unternehmern überprüfen und gegebenenfalls mit Bußgeldern belegen. In der Öffentlichkeit geht es dort meist um so genannte horizontale Absprachen zwischen großen Marktführern, die sich zwecks Behinderung des Wettbewerbs, insbesondere zulasten kleinerer Konkurrenten, untereinander auf bestimmte Preise einigen.
Vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Handelsstufen
Ebenfalls zuständig ist das Bundeskartellamt jedoch auch für so genannte vertikale kartellrechtswidrige Vereinbarungen. Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlicher Handelsstufe, also beispielsweise zwischen Händlern und Herstellern, zwischen Herstellern und Großhändlern, oder zwischen Herstellern und großen Handelsketten. Hier geht es meist darum, dass das marktstärkere Unternehmen Druck auf das schwächere Unternehmen ausübt, damit dieses mit anderen Wettbewerbern ähnliche Preise ausgehandelt und somit ein Unterbieten bestimmter Preise verhindert wird. Solche Absprachen werden meist nicht schriftlich getroffen, um nicht allzu leicht aufgedeckt zu werden. Daher kommt es häufig zu so genannten Razzien des Bundeskartellamtes in den betroffenen Unternehmen, bei denen dann die gesamte E-Mail Kommunikation oder auch bestimmte Telefonnotizen unterschiedlichster Mitarbeiter überprüft werden, um Hinweise auf entsprechende Aktionen, bei denen die eine Partei Druck auf die andere ausübt, rekonstruiert werden können.
Kartellbußen gegen führende Franchisesysteme
Aktuell kam es zur Verhängung von Kartellbußen gegen die beiden großen Marktführer im Bereich der Tiernahrung, gegen Futterhaus und Fressnapf. Offensichtlich ging es hierbei jedoch nicht um Vereinbarungen mit den Franchisenehmern hinsichtlich der Endkundenpreise, denn das diesbezügliche Verbot dürfte sich zumindest zu solchen Urgesteinen der Franchisebranche durchgesprochen haben.
Vielmehr geht es offensichtlich um indirekte Absprachen mit den Herstellern bestimmter Produkte, die dazu führen, dass letztendlich mit Franchisenehmern und mit anderen Wettbewerbern bestimmte Endkundenpreise durchgesetzt werden. Genaueres ist nach meiner Kenntnis noch nicht bekannt. Die Strukturen dürften angesichts der Aufgliederung eines Franchisesystems in viele selbständige Unternehmer aber durchaus noch komplizierter sein, als im Falle einer Druckausübung eines einzelnen großen Handelsriesen gegenüber bestimmten Herstellern.
Kartellrechtskonformes Verhalten – saubere Franchiseverträge genügen nicht
Die Sache zeigt, dass es für Franchisegeber nicht ausreicht, lediglich wasserdichte Franchiseverträge in Umlauf zu bringen, sondern dass man sich auch ansonsten der direkten oder indirekten Einflussnahme auf Endkundenpreise enthalten sollte.