Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Berufsfreiheit

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Zur Abwechslung einmal soll hier ein Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs den Aufhänger für eine nähere Betrachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bilden, wie es in vielen Franchiseverträgen vereinbart wird.

In dem Fall, über den das österreichische Gericht in dritter Instanz zu entscheiden hatte, ging es um ein vertraglich vereinbartes dreijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Gerichte der drei Instanzen beschäftigten sich teilweise mit der Frage, inwiefern ein solches Wettbewerbsverbot sittenwidrig sei, inwieweit es möglicherweise gegen Handelsvertreterrecht verstoße, und inwieweit es kartellrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufe.

Wettbewerbsverbot zum Know-how-Schutz

Sinn und Zweck eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus Franchisegebersicht ist es stets, dass spezifische Know-how des Franchise-Systems zu schützen. Der Franchisenehmer soll nicht so einfach in der Lage sein können, nach Ablauf des Franchisevertrages lediglich umzufirmieren, und unter neuer Marke genau die gleichen Produkte oder Dienstleistungen unter Ausnutzung des von ihm im Rahmen der Franchisepartnerschaft erworbenen Know-hows zu vertreiben. Auch wenn das spezifische und geheime Know-how grundsätzlich natürlich durch Verschwiegenheitsvereinbarungen geschützt ist, und wenn es in seinem spezifischen Kern bereits aufgrund der sonstigen vertraglichen Bestimmungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht weiter genutzt werden darf, so ist die Grenze zwischen demjenigen spezifischen geheimen Know-how, welches das jeweilige Franchisesystem ausmacht, und welches nirgendwo anders vorzufinden ist, und dem zwar systemtypischen, aber in ähnlicher Weise auch woanders auffindbaren Know-how doch sehr fließend. Daher ist es in vielen Fällen für einen Franchisegeber auch unmöglich, die Weiternutzung des Know-hows durch entsprechende Unterlassungsklagen oder auf Verstößen gegen das Vertraulichkeitsgebot gestützten Vertragsstrafen zu unterbinden. Genau an diesem Punkt setzt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ein, welches zumindest die völlig problemlose und ungehinderte Weiterverwendung des Know-hows am selben Ort im Rahmen eines Konkurrenzbetriebes unterbindet.

Wettbewerbsverbote als Einschränkung der Berufsfreiheit

Kehrseite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die nicht unerhebliche Beschränkung des bisherigen Franchisenehmers, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Wer als Franchisenehmer beispielsweise in einem bestimmten Dienstleistungsbereich tätig war, müsste sich im Falle eines umfassenden und längerfristigen Wettbewerbsverbotes nach Ablauf des Franchisevertrages beruflich völlig neu orientieren. Dies mag zwar gerade in der Franchisebranche nicht ganz so einschneidend sein, da als Franchisenehmer häufig Quereinsteiger tätig sind, und gerade nicht in der jeweiligen Branche ausgebildete Personen. Dennoch bedeutet jedes nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit.

Bei der Frage, inwieweit nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässig sind, kommt es daher immer darauf an, die beiderseitigen Interessen von Franchisegeber und Franchisenehmer, bezüglich Know-how-Schutz einerseits und Berufsfreiheit andererseits gegeneinander abzuwägen.

Rechtliche Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Egal, ob man es mit einer zu weit reichenden Einschränkung der Berufsfreiheit begründet, mit handelsvertreterrechtlichen Vorschriften, oder mit kartellrechtlichen Vorgaben – im deutschen Recht jedenfalls haben sich folgende Möglichkeiten der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes herauskristallisiert. Zum einen darf sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot immer nur auf das bisherige Vertragsgebiet oder die bisherige Kundengruppe des Franchisenehmers beziehen, keinesfalls darf es deutschlandweit oder gar weltweit gelten. Des weiteren darf es in der Regel – im Gegensatz zur zum Zweijahreszeitraum im Handelsvertreterrecht -in der Regel nur für ein Jahr nach Vertragsbeendigung vereinbart werden.

Auswirkungen rechtswidriger Vertragsgestaltungen

Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot räumlich unbeschränkt vereinbart, ist es insgesamt unwirksam, wird es für einen zu langen Zeitraum vereinbart, so ist es wohl wirksam, es gilt dann aber nur der rechtlich zulässige Zeitraum von einem Jahr.

Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch auch, dass ein Franchisegeber einem Franchisenehmer für die Zeit des Wettbewerbsverbotes eine angemessene Karenzentschädigung zu zahlen hat. Da sich viele Franchisegeber mit dieser Problematik nicht mehr beschäftigen wollen, und da sie unabhängig von Wettbewerbsverboten auf die Stärke ihrer Marke in Verbindung mit dem besonderen Know-how vertrauen, werden zunehmend weniger nachvertragliche Wetters wurde vereinbart, bzw. Franchisegeber verzichten bereits vor Vertragsbeendigung auf das Wettbewerbsverbot mit der Folge, dass dann auch keine Karenzentschädigung zu zahlen ist.

All dies zeigt, dass sowohl unter operativen, also unter betriebswirtschaftlichen und juristischen Aspekten eine genaue Abwägung und Prüfung stattfinden sollte, wenn es um die Vertragsgestaltung hinsichtlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote geht.

OGH, Urteil vom 28.3.2017, Az. 4 Ob 48/17p

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