Es ist in der Franchisebranche kein großes Geheimnis, das es die Sandwich-Kette Subway zumindest in Deutschland nicht leicht hat und sich immer wieder gerichtlich mit aktuellen oder ehemaligen Franchisenehmern auseinandersetzt.
Aufgrund der Unzufriedenheit einiger Franchisenehmer und aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Fastfood-Restaurants nicht wirtschaftlich betrieben werden konnten, gründeten diese im Jahre 2010 ein neues eigenes Franchisesystem unter der Marke „fresh“.
Die jeweiligen Inhaber nutzten dabei alle ihre bisherigen Räumlichkeiten, sämtliche Möbel, die gesamte Innenausstattung, und boten zudem auch im wesentlichen das gleiche Sortiment an Speisen – Subs, Wraps, Salate, Kaltgetränke, Kaffees, Eis, Cookies – an. Da sie die Inneneinrichtung grundsätzlich unverändert ließen, arbeiteten sie auch exakt nach dem gleichen Konzept mit der so genannten Produktionsstraße zur Zubereitung der Subs vor den Augen der Kunden. Sie erfanden lediglich ein neues Logo, und gaben den Läden einen neuen farblichen Anstrich mit der nunmehr dominierenden Farbe rot im Gegensatz zum früheren grün-gelb.
Es lag nahe, dass dies dem Unternehmen Subway überhaupt nicht in den Kram passte. Es ging mit allen Mitteln gegen diese ehemaligen Franchisenehmer vor. Mittlerweile liegt ein diesbezügliches zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vor. Neben vielen franchiserechtlichen Fragestellungen ging es dabei unter anderem auch darum, ob den Teilnehmern am neuen System „fresh“ unlauterer Wettbewerb, gezielt zulasten von Subway, vorzuwerfen war.
Das Gericht hat jedoch in einem sehr ausführlichen und langen Urteil eingehend dargelegt, dass das Verhalten der ehemaligen Franchisenehmer wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden war.
Es liege in der Natur der Sache, das Konkurrenzunternehmen typischerweise in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiteten, dieselben oder sehr ähnlicher Produkte anböten, und auch von ihrem äußeren sich regelmäßig sehr ähnelten. Nach Ansicht des Gerichts war es überhaupt kein Problem, dass sich ein Besucher eines neuen „fresh“-Restaurants beim Betreten desselben sofort an Subway erinnern musste. Denn genau dies sei typisch im Rahmen der von unserer Rechtsordnung so gewollten Konkurrenz. Wichtig sei nur, dass dem durchschnittliche Verbraucher klar sei, dass er eben gerade nicht an Subway-Restaurant betrete. Dem jedoch haben nach Ansicht des Gerichts die Betreiber der „fresh“-Restaurants durch die andersfarbige Gestaltung, den neuen Namen, und das neue Logo ausreichend vorgebeugt. Auch sei nach Ansicht des Gerichtes klar, dass der durchschnittliche Verbraucher spätestens beim Essen der Subs feststelle, dass die Produkte bei den beiden Wettbewerbern unterschiedlich schmeckten. Auch insoweit sei eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten.
Soweit Subway argumentierte, man habe dem etablierten Franchisesystem alles abgeschaut und alles nachgemacht, und habe auf diese Art und Weise die typischerweise mit der Errichtung eines neuen Systems erforderlichen Entwicklungskosten wettbewerbswidrig eingespart, so entgegnete dem das Gericht, bei all dem Wissen, welches die ehemaligen Subway-Franchisenehmer nutzten, handele es sich um redlich erworbenes Wissen im Rahmen des ehemaligen Betriebes des Subway-Restaurants, und außerdem seien weder das Belegen von Sandwiches, noch die Form der Zubereitung in einer Produktionsstraße, noch die Kombination mit bestimmten Nachspeisen und Getränken in irgendeiner Weise dermaßen besonders und originell, dass man dem einen quasi urheberrechtlichen Schutz zugestehen könne. Im übrigen hätten die ehemaligen Franchisenehmer schließlich auch nichts nachgeahmt, sondern lediglich das, was sie bereits im Rahmen des Subway-Franchisesystems getan hätten, weiter fortgeführt. Auch die Tatsache, dass man nicht nur ein einzelnes Restaurant betrieben habe, sondern sich gezielt mit mehreren ehemaligen Franchisenehmern zusammengeschlossen und die Etablierung eines neuen Systems betrieben habe, sei nicht verwerflich, geschehe nicht zwecks Schädigung von Subway, sondern einzig und allein zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes der jeweiligen Unternehmer.
Das Urteil zeigt, dass trotz ach so starker Betonung des als „geheim, wesentlich, und identifiziert“ definierten Know-hows eines Franchisesystems letztlich die meisten Elemente bei den meisten Systemen nachgeahmt werden können und im Ergebnis auch nachgeahmt werden dürfen.
OLG Schleswig, Az. 16 U Kart 49/13, Urteil vom 06.09.2013
Die Einordnung des Know-hows als gar nicht so einmalig und geheim passt natürlich zum anderen Teil desselben Urteils. Dort wird der Anspruch auf Franchisegebühren nicht auf ein werthaltiges Know-how stützt, sondern ausschließlich auf die Werthaltigkeit der berühmten Marke.