Im Einzelhandel und in der Gastronomie ist der jeweilige Standort des Ladenlokals stets einer der bedeutendsten Faktoren. Gerade auch in Franchisesystemen hängt vieles vom Standort ab, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Konzept an einem konkreten Ort überhaupt Erfolg haben kann.
Standortsuche ist Franchisenehmer-Sache
Zwar hilft der Franchisegeber oft bei der Standortsuche, letztlich fällt es jedoch einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Franchisenehmers, einen geeigneten Standort zu finden. Dabei darf der Franchisenehmer sich nicht vorschnell davon beeindrucken lassen, einen eventuell sehr aussichtsreichen Standort gefunden zu haben. Natürlich muss er sich auch noch mit dem entsprechenden Vermieter einigen, und er muss in den Vertragsverhandlungen einen Mietzins erreichen, der wirtschaftlich den Standortvorteil nicht wieder zunichte macht.
Rechtliche Voraussetzungen für die Standortwahl
All dies ist bekannt, doch gilt es auch zu beachten, dass der entsprechende Standort rein rechtlich die Eröffnung des betreffenden Franchise-Outlets überhaupt ermöglicht. Auch insoweit gilt – nicht der Franchisegeber, und auch nicht der Vermieter, sind gegenüber dem Franchisenehmer verpflichtet, die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen. Grundvoraussetzung ist zwar auch, dass der Betrieb eines Franchise-Outlets des betreffenden Franchisesystems laut Mietvertrag überhaupt vereinbart wurde. Viel zu selten jedoch wird auch an eventuell relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften gedacht.
Hier sei auf ein ganz aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen, welches die entsprechende Problematik verdeutlicht.
Backshop im Weindorf an der Mosel
Der Betreiber einer Backshop-Kette wollte in der Altstadt eines schönen Weinortes an der Mosel sein Geschäft eröffnen. Zulässig waren hier laut Bebauungsplan grundsätzlich Geschäfte und Gastronomie aus dem Bereich „Full-Service-Gastronomie“.
Der Backshop-Filialist mietete den Standort an und wollte dort sein Geschäft eröffnen, welches einerseits eine Verkaufstheke, anderseits aber auch einige Sitzmöglichkeiten haben sollte. Der Ausbau seines Ladenlokals wurde ihm jedoch von der kommunalen Behörde untersagt. Erlaubt sei einerseits zwar eine reine Bäckerei, andererseits aber Gastronomie nur dann, wenn sie als „Full-Service-Gastronomie“, und nicht als „Quick-Service-Gastronomie“ einzuordnen sei. Sinn und Zweck des entsprechenden Bebauungsplans war es offensichtlich, die klassische Fast-Food-Systemgastronomie aus dem malerischen Zentrum des Weinortes fernzuhalten. Die Bezeichnung „Full-Service-Gastronomie“, die erlaubt sein sollte, meinte in diesem Zusammenhang einen Gastronomiebetrieb, bei dem die Gäste durch Personal am Tisch bedient würden. Sitzplätze einerseits, Selbstbedienung der Gäste andererseits jedoch waren genau das, was als Gastronomie mit dem Image „Fast Food“ vermieden werden sollte. Der Backshop-Betreiber, der genau dies laut seinem Konzept geplant hatte, scheiterte nicht nur vor der zuständigen Behörde, sondern auch letztendlich vor dem Oberverwaltungsgericht.
Regelungsspielraum einer Gemeinde in Bebauungsplänen
Ob man nun die Ansicht teilt, dass Fast-Food-Systemgastronomie den Charakter eines malerischen Weinortes zerstört, oder nicht, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend war, dass der betreffende Bebauungsplan klare Vorgaben für die Art der zulässigen Gastronomie machte. Und weil grundsätzlich die Ziele, die die betreffende Gemeinde damit verfolgte, als legitim einzustufen waren, war der entsprechende Bebauungsplan auch nicht als ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit des betreffenden Unternehmers zu klassifizieren.
Umfassende Verantwortung des Franchisenehmers
Im Rahmen des Sachverhaltes, der dem Oberverwaltungsgericht Koblenz zur Entscheidung vorlag, handelte es sich offensichtlich lediglich um die Filiale einer Kette, und nicht um das Franchise-Outlet eines einzelnen Franchisenehmers. Einen solchen jedoch hätte es genauso treffen können.
Kritisch wird eine solche Entscheidung zulasten des Betroffenen insbesondere dann, wenn er sich zu dem Zeitpunkt bereits auf anderer Seite, beispielsweise im Franchisevertrag oder im Mietvertrag, gebunden hat, ohne die in diesen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen dann auch tatsächlich erfüllen zu können.
Auch hier zeigt sich die Kehrseite der immer wieder eingeforderten unternehmerischen Selbstständigkeit des Franchisenehmers, wenn er nämlich die volle Verantwortung für solche für ihn oft nur schwer überschaubaren Risiken trägt.
OVG Rheinland-Pfalz, Az. 8 A 10302/14, Urteil vom 17.09.2014