Bei einem bekannten Franchise-Systems kam es zwischen einem einzelnen Franchisenehmer und dem Franchisegeber in der Folge der faktischen Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage des Franchisevertrages zur mehreren Verfahren, und auch viele Jahre später nunmehr noch zu einem für den Franchisenehmer erfreulichen und weitreichenden Urteil.
In diesem neuen Urteil des Bundesgerichtshof zum Franchiserecht hat dieser entschieden, dass einem Franchisenehmer Schadensersatzansprüche gegen seinen Franchisegeber wegen verbotener Konkurrenztätigkeit auch dann zustehen können, wenn in dem betreffenden Zeitraum der Franchisenehmer gar kein Franchise Outlet der betreffenden Marke mehr betrieben hat.
Dem Urteil zu Grunde lag eine Streitigkeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer eines Optiker-Franchisesystems über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte zunächst ein Gericht vorläufig entschieden, dass die fristlose Kündigung möglicherweise wirksam sei. Im endgültigen Gerichtsverfahren über die Wirksamkeit dieser Kündigung jedoch stellte sich heraus, dass die fristlose Kündigung nicht rechtmäßig war.
In der Zwischenzeit jedoch hatte der Franchisenehmer sein Geschäft ohne die Marke und ohne weitere Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber weitergeführt, der Franchisegeber hatte im exklusiven Vertragsgebiet des Franchisenehmers einen neuen eigenen Betrieb eröffnet, im wesentlichen im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner Kündigung.
Nachdem sich dann später ausgestellt hatte, dass die fristlose Kündigung unwirksam gewesen war, stellte sich die Konkurrenztätigkeit des Franchisegebers nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nunmehr auch als dem Franchisevertrag zuwiderlaufende Geschäftstätigkeit dar. Dies sah der Bundesgerichtshof so, obwohl der Franchisenehmer ja zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Outlet der betreffenden Marke mehr betrieben hatte. Er nahm ihn jedoch in Schutz, da ihm ungerechtfertigt gekündigt worden war.
Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Zusammenhang, dass der ehemalige Franchisenehmer einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Umsätze des Franchisegebers in dessen neuer Filiale hat, damit der Franchisenehmer aufgrund dessen seinen betreffenden Schaden wegen der verbotenen Konkurrenztätigkeit berechnen kann.
Das Urteil zeigt, dass ein scheinbar von beiden Seiten als beendet angesehenes Vertragsverhältnis mehrere Jahre später dann doch noch zu möglichen Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen führen kann. Die Tatsache, dass zwischen beiden Vertragspartnern keinerlei Zusammenarbeit auf der Grundlage des ehemaligen Franchisevertrages bestand, führt also keineswegs dazu, dass nicht noch weitergehende Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung geltend gemacht werden könnten.
So ganz als beendte können beide Seiten das Vertragsverhältnis wohl nicht angesehen haben, denn sonst wäre es wohl kaum zu einem jahrelangen Prozess gekommen. Vielmehr scheint der Franchisenehmer umsichtig gehandelt zu haben und die entsprechende Marke während der Prozessdauer nicht mehr angeboten zu haben. So konnte zumindest ihm kein Schaden entstehen.