Bezüglich eines Standortes gibt es im Franchisevertrag in der Regel immer zweierlei zu vereinbaren. Zum einen geht es darum, inwieweit der Franchisenehmer verpflichtet sein soll, an einem bestimmten Standort sein Franchise-Outlet zu eröffnen. Kehrseite dieser dem Franchisenehmer gegebenenfalls auferlegten Verpflichtung ist möglicherweise dann ein entsprechender Gebietsschutz, der dem Franchisenehmer Konkurrenz aus dem eigenen System zumindest in einem bestimmten fest umrissenen Gebiet fernhält.
Vertraglicher Standort als Shop-in-Shop in einem Supermarkt
In einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Duisburg-Hamborn ging es um die etwas ungenau formulierten Regelungen bezüglich der Standortwahl im Falle eines großen Backshop-Franchise-Systems.
In dem betreffenden Franchisevertrag war die genaue Adresse des Standortes als Shop-in-Shop in einem größeren Supermarkt. Außerdem war in der Anlage des Franchisevertrages ein mit dem Zirkel gezogener Kreis von geschätzt 300-500 m um den konkreten Standort gezogen, welcher als Vertragsgebiet bezeichnet wurde.
Kündigungsrecht des Franchisenehmers bei Schließung des Supermarktes?
Auslöser des Rechtsstreits war nunmehr, dass aufgrund der Kündigung des Immobilieneigentümers der Supermarkt schließen musste, und damit auch der Franchisenehmer mit seinem Backshop seinen Standort verlor. Er war der Meinung, aufgrund der genauen Festlegung des Standortes und der nunmehr eingetretenen Unmöglichkeit, diesen Standort jetzt weiter zu betreiben, könne er den Franchisevertrag fristlos kündigen.
Der Franchisegeber hingegen vertrat die Ansicht, die konkrete Adresse habe nur bezeichnenden Charakter und enthalte keineswegs eine Bindung ausschließlich exakt an diese Adresse. Vielmehr sei schließlich im Anhang ein um den konkreten Standort gelegenes Vertragsgebiet bezeichnet, innerhalb dessen der Franchisenehmer einen neuen Standort hätte suchen müssen. Im übrigen müsse er sich aber auch auf andere Standorte in Nachbarstädten verweisen lassen.
Kein Verweis auf geeignete Standorte in Nachbarstädten
Das Gericht gab dem Franchisenehmer Recht. Die Erwähnung eines konkreten Standortes und die Bezeichnung eines bestimmten Vertragsgebietes führten auf jeden Fall dazu, dass man den Franchisenehmer keinesfalls auf mögliche Standorte in anderen Städten verweisen könne. Aber auch eine Verweisung auf einen anderen Standort in dem so bezeichneten Vertragsgebiet komme nicht in Betracht. Denn schließlich sei der konkrete Kreis um den ursprünglich gehaltenen Standort zu wenig spezifiziert, da er sich allenfalls auf geringe Teile einiger Straßenzüge beziehe. Den Franchisenehmer zu zwingen, genau in diesen wenigen Straßenzügen einen Ersatzstandort zu finden, sei unzumutbar und könne so auch nicht gemeint gewesen sein. Der Kreis sei bestenfalls geeignet, im Rahmen des Gebietsschutzes dem Franchisenehmer Schutz vor Konkurrenz in unmittelbarer Nähe zu gewähren.
Zweifelhafte Regelungen gehen zulasten des Franchisegebers
Der Fall zeigt, dass gerade bei der Bezeichnung des Standortes und der Festlegung des Vertragsgebietes sehr sorgfältig zu arbeiten ist, damit sich nachher bei der Vertragsauslegung keinerlei Zweifel ergeben können. Zweifel werden sich nämlich in der Regel stets zulasten des Franchisegebers auswirken, zumal es sich fast immer um Formularverträgehandelt, die unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
AG Duisburg-Hamborn, Az. 6 C 438/13, Urteil vom 18.09.2014