Vertragsstrafe und rechtswidrige Markennutzung

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Einem Franchisenehmer wird für die Dauer der Franchisepartnerschaft das Recht verliehen, die Marke des betreffenden Franchise-Systems im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu nutzen. Er erwirbt an der Marke keinerlei dauerhaftes Recht, so dass sein Nutzungsrecht automatisch mit der Beendigung des Franchiseverhältnisses erlischt. Der Franchisegeber hat verständlicherweise ein großes Interesse daran, dass seine Marke nicht missbraucht wird, und dass niemand seine Marke weiterhin über die Laufzeit des Franchisevertrages hinaus nutzt. Daher gibt es in fast allen Franchiseverträgen entsprechende eindeutige Regelungen, in denen detailliert beschrieben wird, was ein Franchisenehmer alles mit der Vertragsbeendigung zu unterlassen hat, und welche Werbematerialien beispielsweise er zurückzugeben oder zu vernichten hat.

Auch sind solche Regelungen im Franchisevertrag in der Regel strafbewehrt. Das bedeutet, dass eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart wird, dass ein Franchisenehmer gegen solche Verpflichtungen verstößt. Solche Vertragsstrafen bewegen sich immer in vierstelliger, oft auch fünf- oder sechsstelliger Euro-Höhe. Selten bemängeln Gerichte in Verletzungsfällen die Angemessenheit einer so hohen Vertragsstrafe, so dass ein Franchisenehmer stark auf der Hut sein muss, nicht gegen entsprechende Vorgaben zu verstoßen.

Vertragsstrafe in einem Aufhebungsvertrag

In einem jetzt vom Landgericht Bielefeld entschiedenen Fall eines Wasserbettensystems wurde unabhängig vom Franchisevertrag selbst im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung hinsichtlich der Franchisepartnerschaft geregelt, dass der Franchisenehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Nutzungsverbot der Marke nach Vertragsbeendigung eine Vertragsstrafe i.H.v. 25.000 € zu zahlen hat.

Fahrlässiges Übersehen der Franchisegeberlogos auf der Homepage

Der Franchisenehmer stellte seinen gesamten Firmenauftritt und insbesondere auch seine gesamte Internetpräsenz zwar umgehend nach dem entscheidenden Stichdatum um, vergaß jedoch auf der umfangreichen Internetseite an einigen Stellen den Hinweis auf den bisherigen Franchisegeber, so dass sich dort weiterhin das entsprechende Markenlogo befand. Dies stellte der Franchisegeber fest. Er verlangte sofortige Unterlassung und die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €.

Hohe Anforderungen an die Sorgfalt des bisherigen Markenberechtigten

Das Gericht gab dem Franchisegeber Recht und benötigte hierfür lediglich knapp zehn Sätze an Urteilsbegründung. Der Verstoß sei objektiv geschehen, auf ein Versehen könne sich der Franchisenehmer nicht berufen, denn er habe ganz erhebliche Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Notfalls hätte er seine Homepage nicht nur manuell durchsehen, sondern hierfür auch ein geeignetes Computerprogramm nutzen müssen, so dass auf jeden Fall ein fahrlässiger Verstoß erwiesen sei.
Ein fahrlässiger Verstoß jedoch reicht aus, damit die entsprechende Vertragsstrafe verwirkt wird. Mit der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe hatte das Gericht keine Probleme und setzte sich damit auch überhaupt nicht auseinander, zumal dies im Geschäftsverkehr gem. § 348 HGB auch nur in eng begrenztem Rahmen möglich gewesen wäre.

Das Urteil zeigt, wie penibel in solchen Fällen auf eine hundertprozentige Durchforstung des gesamten Firmenauftritts zu achten ist.

Löschung der Systemzugehörigkeit auch auf Social Media-Profilen

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang zu wissen, dass man nicht nur die entsprechenden Marken nicht mehr nutzen darf, sondern dass auch bei keinem der eigenen Internetauftritte mehr ein Hinweis auf eine vermeintliche Zugehörigkeit zu dem Franchisesystem erscheinen darf. Dies betrifft auch persönliche Profile bei Social Media-Plattformen wie Facebook, Xing, LinkedIn usw.

Selbst für Interneteinträge, die der ehemalige Franchisenehmer gar nicht selbst veranlasst hat (z.B. cylex.de; yahoo.de; peoplecheck.de), ist er zumindest insoweit verantwortlich, als er im Zweifel nachweisen muss, dass er sich um eine entsprechende Löschung aller Angaben, die seine Zugehörigkeit zu dem Franchisesystem benennen, im zumutbaren Rahmen bemüht hat.

LG Bielefeld, Az. 10 O 40/14, Urteil vom 12.09.2014

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