Ein Franchisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass sich ein ganzes Bündel von gegenseitigen Leistungspflichten des Franchisegebers und des Franchisenehmers gegenüberstehen. Im Mittelpunkt steht natürlich die Überlassung eines erprobten Geschäftskonzeptes zur Nutzung durch den Franchisenehmer gegen Zahlung von Franchisegebühren. Jedoch sind zahlreiche weitere Haupt- und Nebenpflichten sowohl des Franchisegebers als auch des Franchisenehmers von der Rechtsprechung allgemein anerkannt worden. Speziellere Verpflichtungen können sich zudem auch ganz konkret aus dem jeweiligen Franchisevertrag ergeben. >> weiterlesen