Von unterschiedlichen Seiten näherten sich in den ersten Monaten des Jahres 2016 zwei verschiedene Veranstaltungen, zum einen die des „FranchisePORTAL“, zum anderen die des Deutschen Franchiseverbandes, dem Thema der Unternehmensnachfolge.
Bei einem „Kick-Off“-Seminar zum Thema Online-Marketing in der Google-Deutschland-Zentrale in Hamburg, welches vom Franchiseportal veranstaltet wurde, bekam das Thema Unternehmensnachfolge eine Bedeutung im Rahmen der Beschäftigung mit der Onlinesuche nach Nachfolgern für bestimmte Franchisestandorte.
Der Deutsche Franchiseverband veranstaltete ein Roundtable in der ISOTEC-Systemzentrale im Bergischen Land, bei dem es primär ebenfalls um die Auswahlprozesse von Nachfolgern für bestehende Franchisestandorte ging.
Suche nach einem Nachfolger für einen bestehenden Franchisestandort
Das Thema Unternehmensnachfolge ist vielschichtig. In beiden oben genannten Veranstaltungen wurde der häufigste Vorgang der Unternehmensnachfolge angesprochen, nämlich die Weitergabe eines bestehenden Franchisenehmer-Unternehmens an einen Nachfolger. Rechtlich betrachtet kommt es dabei zu einer Unternehmenskaufvertrag zwischen dem bisherigen Franchisenehmer und dem Übernehmer des Standortes, sowie einem neuen Franchisevertrag zwischen dem Franchisegeber und dem Übernehmer. Letztlich müssen sich also in diesem Fall drei Personen in vielerlei Hinsicht einig werden. In Franchiseverträgen finden sich häufig Regelungen, die ein konkretes Prozedere nahelegen, welche jedoch meist nur sehr unverbindlich gehalten sind. Alles andere würde auch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit aller Beteiligten zu sehr einengen. Allerdings kommt es häufig vor, dass dem Franchisegeber für den Fall des Wunsches einer Geschäftsaufgabe durch den Franchisenehmer ein Vorkaufsrecht für den konkreten Standort eingeräumt wird. Unter anderem durch dieses Instrument kann der Franchisegeber sich seinen Standort für seine Marke sichern. Er kann so verhindern, dass der Franchisenehmer sein Unternehmen an einen Dritten verkauft, dieser den Betrieb jedoch unter einer anderen Marke und ohne Anbindung an das betreffende Franchisesystem weiterführt.
Bedeutung leistungsstarker Prozessstrukturen für die Realisierung der Nachfolge
Gerade bei besonders investitionsstarken Franchisesystemen, bei denen es wirtschaftlich für alle Beteiligten um einiges geht, empfiehlt sich, bei der Suche eines Nachfolgers und neuen Franchisenehmers nichts dem Zufall zu überlassen, sondern konkrete und strukturierte Prozesse zu entwickeln, wie uns dies beispielhaft und in überzeugender Weise vom Franchisesystem ISOTEC demonstriert wurde. Beteiligt sind dabei sowohl eine entsprechende prozesssteuernde und begleitende Agentur, ein Steuerberater, ein Anwalt, und natürlich die drei Protagonisten.
Auf der Suche nach der geeigneten Person
Auch ein noch so hervorragend strukturierter Prozess hilft natürlich nichts, wenn eine geeignete Person für die Nachfolge nicht gefunden wird. Hier gibt es in der Franchisewirtschaft noch einiges nachzuholen und zu verbessern, wenn es darum geht, konkrete Instrumente zum Aufspüren von geeigneten Nachfolgern zu installieren. Hier darf man gespannt sein auf das zukünftige neue Portal
des Franchiseportals, wo gezielt zu veräußernde Standorte von bisherigen Franchisenehmern oder auch vom Franchisegeber selbst hinterlegt werden können.
Bei solchen Suchportalen ist es dann durchaus auch möglich, und dies wurde bisher noch nicht angesprochen, Nachfolger für das Unternehmen des Franchisegebers selbst zu suchen. Häufig wird dies natürlich entbehrlich sein, weil sich der Franchisegeber meist schon lange Zeit vorher Gedanken um die Zukunft des Systems gemacht, und insbesondere auch die Möglichkeiten im Familienkreis ausgelotet hat.
Unternehmensnachfolge im Falle des Todes des Franchisenehmers
Unternehmensnachfolge wird jedoch nicht nur relevant im Falle einer Übertragung eines Unternehmens unter Lebenden, sondern auch im Falle des Todes des Franchisenehmers. Auch hier stellt sich die Frage, ob, und wenn ja von wem, dass verwaiste Franchise-Outlet weiter betrieben wird.
Rechtlich ist nicht abschließend geklärt, ob das Franchise-Vertragsverhältnis im Rahmen der so genannten Gesamtrechtsnachfolge, sowie fast alle anderen Vertragsverhältnisse auch, automatisch kraft Gesetzes, § 1922 BGB, auf die Erben übergeht. Ganz überwiegend jedoch wird die Meinung vertreten, dass ein Franchisevertrag angesichts des geschäftsbesorgungsvertraglichen Elementes, und insbesondere auch angesichts des höchstpersönlichen Charakters nicht vererbt werden kann.
Vertragliche Regelung einer schnellen Überleitung
Dennoch ist es natürlich sinnvoll, dass im Franchisevertrag für den Fall des Todes ein bestimmtes Prozedere vorgegeben wird. Zum einen wird es häufig so sein, dass Familienmitglieder, seien sie nun Erben oder nicht, das Unternehmen gerne weiterbetreiben möchten. In diesem Fall obliegt es dem Franchisegeber, zu prüfen, ob auch diese Personen überhaupt geeignet sind, in die Fußstapfen des Verstorbenen als Franchisenehmer zu treten. Zum anderen aber sollte auch für den Fall, dass seitens der Erben kein Interesse an der Fortführung besteht, ein möglichst zeitnaher Übergang auf einen Nachfolger, häufig wohl zunächst den Franchisegeber selbst, ermöglicht werden. Dies dürfte dann sowohl im Interesse der faktisch doch mit vielerlei vertraglichen Bindungen belasteten Erben, als auch im Interesse des Franchisegebers an der Fortführung des Standortes sein.
Diese punktuellen Gedanken zeigen bereits, dass das Thema Nachfolge im Franchising sowohl in rechtlicher, als auch in operativer Hinsicht viele eminent wichtige Probleme bereithält, die nur in geringem Umfang bereits bei der Vertragsgestaltung, im wesentlichen aber vor allem im Rahmen der Entwicklung geeigneter Prozessstrukturen angegangen werden können.