Bereits mit meinem Beitrag vom 25.3.2014 hatte ich mich mit dem Urteil des OLG Schleswig vom 26.09.2013 auseinandergesetzt. In meinem damaligen Beitrag ging es um die Frage der Nachahmung und der Wettbewerbswidrigkeit der Eröffnung einer Konkurrenz-Sandwichkette zum ursprünglichen Franchisegeber Subway.
Das Urteil beschäftigt sich in seinem ersten Teil allerdings ausführlich mit der Frage der Wirksamkeit des Subway-Franchisevertrages. Es ist nicht gerade als franchisenehmerfreundlich einzustufen. Obwohl durch den Franchisenehmeranwalt der doch arg ungewöhnliche und immer wieder in der scharfen Kritik stehende Subway-Franchisevertrag regelrecht auseinander genommen wurde, geht das Gericht über zahlreiche Einwände einfach hinweg, zu anderen Punkten macht es ausführliche und bedenkenswerte Ausführungen.
Ausführlich setze sich mit der Frage der Kartellrechtswidrigkeit einer hundertprozentigen Bezugsbindung eines Vertriebsvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren auseinander. Normalerweise verstößt es gegen deutsches und europäisches Kartellrecht, wenn ein Vertriebsvertrag mit einer längeren als fünfjährigen Laufzeit den Vertriebsmittler, hier also den Franchisenehmer, verpflichtet, sämtliche Produkte ausschließlich beim Franchisegeber oder bei von ihm benannten Lieferanten zu beziehen. Das Gericht legt ausführlich dar, dass gerade in Franchisesystemen der Fastfood-Branche, bzw. der Systemgastronomie, die kartellrechtlich vorgesehene Ausnahme gegeben sei, dass nämlich die notwendige Bezugsbindung zwingend erforderlich sei, um den Charakter des jeweiligen Franchisesystems zu bewahren. Der Kunde erwarte in einem Fastfood-Restaurant exakt dieselbe Beschaffenheit sämtlicher Produkte und exakt dasselbe Erscheinungsbild der gesamten Ladeneinrichtung, so dass der Wunsch nach keinerlei diesbezüglichen Eigenständigkeiten nachvollziehbar und schützenswert sei.
In bemerkenswerter Kürze schiebt das Gericht den Einwand des Franchisenehmers beiseite, das Franchisesystem enthalte überhaupt kein werthaltiges Know-how, für welches die Franchisegebühren die Gegenleistung darstellt. Obwohl in der franchiserechtlichen Literatur und Rechtsprechung anerkannt ist, dass das Know-how der wesentliche Bestandteil des so genannten Franchisepaketes ist, welches einem Franchisenehmer zum Betrieb seines Outlets zur Verfügung gestellt werden muss, sieht das Gericht die wesentliche Gegenleistung des Franchisegebers hier lediglich in der Überlassung überaus bekannten Marke und im überaus bekannten Betriebskonzept.
Mit dem Vorwurf eines Knebelungsvertrages setzt sich das Gericht ebenfalls auseinander und betont, dass umsatzabhängige Franchisegebühren tatsächlich gegebenenfalls gegen Null tendierenden Gewinnen führen können. Dies sei jedoch das typische Unternehmerrisiko eines Franchisenehmers, der unter anderem seinen Standort und seinen Betrieb entsprechend zu wählen und auszustatten habe, dass er Gewinn erwirtschafte.
Mit der seitens des Franchisenehmers aufgeworfenen Frage der Unzulässigkeit einer zwanzigjährigen Laufzeit setzt sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen erst überhaupt nicht auseinander. Dabei wäre genau dies auch aus Sicht eines in der Franchisebranche tätigen Rechtsanwaltes mehr als wünschenswert gewesen. Zwar ist weithin anerkannt, dass über 20 -jährige Laufzeiten wohl als sittenwidrig zu betrachten sind. Auch ist unumstritten, dass sich die höchst zulässige Laufzeit sich an der konkreten Art des jeweils Franchisesystems zu orientieren hat, und insbesondere die notwendige Amortisationszeit bezüglich der Investitionen berücksichtigen muss. Ob allerdings die quasi als Höchstgrenze angenommene Laufzeit von 20 Jahren gerade im Falle eines doch meist mit gar keinem nur wenigen Mitarbeitern betriebenen kleinen Fastfood-Restaurants nicht gerade Anlass zumindest zu einer Diskussion über die Zulässigkeit hätten bieten müssen, bleibt mehr als fragwürdig.
Schließlich hat das Gericht ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers verneint, weil der Franchisenehmer gemäß dem Wortlaut des Vertrages überhaupt keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Sandwichrestaurants gehabt habe, sondern hierzu lediglich berechtigt gewesen wäre. Aus diesem Grunde falle dieser konkrete Vertrag schon von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Widerrufsrechte bei so genannten Ratenlieferungsverträgen heraus.
Man sieht, das Urteil bietet für einen Franchiserechtler und für jeden am Franchiserecht interessierten viel zu lesen, viel weiterführendes, aber auch viele Fragezeichen.
OLG Schleswig, Az. 16 U Kart 49/13, Urteil vom 26.09.2013