Verantwortlichkeiten bei der Standortsuche

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Lage, Lage, Lage….. die Bedeutung des richtigen Standortes kann in vielen Branchen nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dies betrifft natürlich in erster Linie den Einzelhandel und die Gastronomie. Lediglich für Geschäfte oder Restaurants mit absoluten Spezialangeboten, deretwegen die Kunden ganz gezielt und unter vorheriger ausführlicher Suche das konkrete Ladenlokal ansteuern, bilden hier teilweise eine Ausnahme. Dort kann dann der Standortsuche ausnahmsweise einmal untergeordnete Bedeutung zukommen.

Standortwahl und Wettbewerbssituation

Oft kommt es auch gar nicht nur darauf an, ob die Lage objektiv gut oder schlecht für das betreffende Waren- oder Dienstleistungsangebot geeignet ist, sondern auch auf die jeweils bereits vorzufindende Wettbewerbssituation.

Da aber die Lage des jeweiligen Outlets bei vielen Franchisesystemen derart erfolgsentscheidend ist, stellt sich immer wieder, auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung, die Frage, wer letztlich die Verantwortung für die Wahl des richtigen bzw. falschen Standortes hat.

Geteilte Verantwortung von Franchisegeber und Franchisenehmer

Die Antwort darauf scheint eindeutig zu sein. Der Franchisenehmer ist ein selbständiger Unternehmer und trägt alleine die Verantwortung für den Erfolg seines Unternehmens. Dieser Grundsatz wird allerdings durchkreuzt, bzw. zumindest ergänzt durch den anderen Grundsatz, dass der Franchisegeber aufgrund seines überlegenen Wissens dem Franchisenehmer alles mitteilen und mit auf den Weg geben muss, was für den erfolgreichen Betrieb eines Franchise-Outlets von Bedeutung ist. Das ist Bestandteil der vorvertraglichen Aufklärung.

Insoweit ergibt sich fast bei allen Franchisesystemen immer eine geteilte Verantwortung für den richtigen Standort. Sucht der Franchisenehmer den Standort aus, so ist er grundsätzlich verantwortlich. Sieht allerdings der Franchisegeber rechtzeitig, dass der betreffende Standort ganz offensichtlich nicht optimal geeignet ist, so muss er dies umgehend kommunizieren. Wenn es keine spezielle vertragliche Regelung gibt, wird der Franchisegeber allerdings nicht verpflichtet sei, seinerseits intensivere Nachforschungen und Untersuchungen hinsichtlich des Standortes anzustellen. Dies wiederum wäre Aufgabe des Franchisenehmers.

Genehmigungserfordernis bei der Standortwahl

Häufig ist es allerdings so, dass im Franchisevertrag konkrete Klauseln enthalten sind, die Standortsuche betreffen. Meist muss der Franchisenehmer den von ihm gesuchten Standort vom Franchisegeber genehmigen lassen. Allein solch ein Genehmigungserfordernis lässt die Anforderungen an die Intensität der Prüfung durch den Franchisegeber ansteigen. Ein Genehmigungserfordernis erweckt nämlich beim Franchisenehmer die Erwartung, dass der Franchisegeber nur gut geeignete Standorte genehmigen wird.

Vorgabe des Standortes durch den Franchisegeber

Noch anders liegt es dann, wenn der Franchisegeber selbst den Standort aussucht und ihn dem Franchisenehmer präsentiert. Dann dürfte der Franchisegeber im wesentlichen allein für die Rentabilität des Standortes verantwortlich sein, allenfalls bei ganz offen auf der Hand liegenden Fällen kommt eine erhebliche Mitverantwortung des Franchisenehmers in Betracht.

Genehmigungsfähigkeit des betreffenden Gewerbes

Standortsuche hat jedoch nicht immer nur mit der Rentabilität zu tun. Häufig spielen auch rechtliche Voraussetzungen eine Rolle. Nicht jedes Gewerbe darf an jedem Standort betrieben werden. Möglicherweise erfüllen die konkreten Räumlichkeiten aus sicherheitstechnischen Gründen nicht die Anforderungen an ein Ladenlokal des betreffenden Franchisekonzepts. Möglicherweise aber ist ein entsprechendes Gewerbe aufgrund bestimmter Bebauungspläne in dem betreffenden Gebiet auch überhaupt nicht zulässig. In solchen Fällen kann die Durchführung des Franchisevertrags bereits vor Eröffnung des Ladenlokals scheitern. Dann wiederum zeigt ein Blick in den Franchisevertrag, ob dieser dann völlig hinfällig ist, und wenn ja, zu wessen Lasten sich dies hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche auswirkt, oder ob die Verpflichtung besteht, einen neuen Ersatzstandort zu suchen.

Schicksal des Franchisevertrages bei ungeeignetem Standort

Gerade die bauordnungsrechtliche Problematik war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als es um die Genehmigung eines Wettbüros im Rahmen eines einschlägigen Franchise-Systems in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Stadtbezirk ging. Dieses Urteil hat keinerlei franchiserechtliche Relevanz, es ruft jedoch die nicht unerhebliche Bedeutung rechtzeitiger Prüfung in Erinnerung, wenn es um die rechtliche oder wirtschaftliche Eignung eines favorisierten Standortes geht.

Sorgfalt bei der Standortsuche und bei der Vertragsgestaltung

Wichtig sind also Sorgfalt bei der Standortsuche und bei der gegebenenfalls zu erteilenden Genehmigung des Standortes ebenso, wie bei der sachgerechten Vertragsgestaltung hinsichtlich der Aufgabenverteilung bei der Standortsuche.

VG Leipzig, Az. 4 K 2033/14, Urteil vom 24.08.2016

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