Auch in Vertriebssystemen kommt es immer wieder vor, dass besondere Rabattaktionen nicht nur zeitlich begrenzt durchgeführt, sondern teilweise auch vorzeitig abgebrochen werden, sei es wegen neuer Marketingstrategien, sei es aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen angesichts der zu großen Nachfrage.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil das eigentlich Selbstverständliche entschieden. Der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion ohne vorherigen Hinweis auf eine solche Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen ist rechtswidrig und verstößt zudem gegen das Wettbewerbsrecht.
In dem zu Grunde liegenden Fall konnten die Kunden einer der großen Lebensmittelketten Treuepunkte sammeln und diese anschließend gegen Messer eines führenden deutschen Herstellers eintauschen. Die Rabattaktion war laut den Teilnahmebedingungen ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Da jedoch die Nachfrage größer als angeblich erwartet war, beendete das Unternehmen die Rabattaktion vorzeitig mit dem Verweis darauf, dass sämtliche Messer bereits ausgegeben seien.
Der Bundesgerichtshof hat klar und deutlich ausgeführt, dass es ausschließlich das unternehmerische Risiko des Unternehmens sei, entsprechende Rabattaktionen zu kalkulieren. Der Verweis auf nicht mehr vorhandene Messer sei ebenfalls abwegig, da diese unschwer nachträglich, wenn auch möglicherweise mit einiger Verzögerung, wieder neu beschafft werden könnten.
Gerade auch für Franchisesysteme sollten diese Grundsätze beachtet werden, da sich möglicherweise der einzelne Franchisenehmer als selbständiger Unternehmer mit entsprechenden Kundenbeschwerden auseinanderzusetzen hat, die von einer möglicherweise vom Franchisegeber abgebrochenen Rabattaktion herrühren. Auch im Innenverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer könnte es dann gegebenenfalls zu Auseinandersetzungen kommen, da letztlich der Franchisenehmer seine Kunden nicht verlieren will.